Die gesetzliche Rente bietet im Todesfalle einen finanziellen Schutz für die Hinterbliebenen. So haben der Ehepartner und die Kinder unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Witwen- bzw. Waisenrente, vgl. auch hier.

Beim Tode des Versicherten Ehegatten erhalten Witwen oder Witwer eine Witwer- bzw. Witwenrente. Hierbei wird zwischen einer großen und einer kleinen Witwenrente unterschieden. Die Hinterbliebenen Kinder werden mit einer Waisenrente finanziell unterstützt.

Voraussetzungen zum Bezug von Witwenrente

Um eine Witwenrente zu beziehen, muss der Verstorbene eine Mindestversicherungslaufzeit von 5 Jahren erbracht haben. Des Weiteren muss bis zum Todestage die Ehe gültig bestanden haben und der Hinterbliebene darf keine neue Ehe eingegangen sein. Bei Eheschließungen nach dem 1. Januar 2002 wird die Witwenrente nur dann gewährt, wenn die Partner mindestens ein Jahr miteinander verheiratet waren. Eine kleine Witwenrente wird dann gezahlt, wenn der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, kein Kind erzieht oder nicht erwerbsgemindert ist. Die Höhe der kleinen Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente, die der Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes bezogen hätte. Tritt der Todesfall vor dem 63. Lebensjahr ein, vermindert sich diese kleine Witwenrente um einen Rentenabschlag.

Für den Bezug der großen Witwenrente sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Die Voraussetzungen für den Bezug der kleinen Witwenrente müssen erfüllt sein, der oder die Hinterbliebene hat das 45. Lebensjahr vollendet oder hat ein eigenes Kind, oder erzieht ein minderjähriges Kind des Verstorbenen. Auch das Vorliegen einer Erwerbsminderung berechtigt zum Bezug der großen Witwenrente. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente eines Verstorbenen. Tritt der Todesfall vor dem 63. Lebensjahr ein, wird auch hier ein Rentenabschlag berechnet.

Für den Bezug einer Waisenrente ist es erforderlich, dass das verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erbracht hat oder bereits selbst Rente bezogen hat. Eine Waisenrente (vgl. Halbwaisenrente vs. Vollwaisenrente) steht nicht nur den leiblichen, sondern auch adoptieren und Stief- sowie Pflegekindern zu, im Normalfall maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

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