Die Vollwaisenrente gehört zu den wichtigen Rentenformen für Hinterbliebene. Anspruch darauf haben Kinder nach dem Tod beider Elternteile, wenn diese sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bereits erfüllt hatten. Zur Wartezeit zählen neben den Beitragszeiten auch weitere Punkte, vor allem Kindererziehungszeiten sowie Zeiten geringfügiger Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt hat. Ist der Tod der Versicherten die Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder eines Arbeitsunfalls, muss die Wartezeit nicht erfüllt sein.
Bei der Vollwaisenrente spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche, nichteheliche oder angenommene Kinder handelt. Bei nichtehelichen Kindern bestehen allerdings nur dann Ansprüche gegenüber dem Vater, wenn die Vaterschaft zweifelsfrei feststeht. Auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel oder Geschwister können einen Anspruch auf Vollwaisenrente haben, wenn diese im Haushalt der Verstorbenen gelebt haben oder überwiegend von diesen ihren Unterhalt bezogen haben.
Die Vollwaisenrente wird ab dem Zeitpunkt des Todes der Verstorbenen gezahlt. Ihre Höhe richtet sich nach den Rentenansprüchen, die die Verstorbenen bis zu diesem Zeitpunkt erworben hatten. Genau wie die normale Altersrente ist die Höhe der Vollwaisenrente damit von den persönlichen Entgeltpunkten sowie dem Rentenwert und dem Rentenartfaktor abhängig. Dieser Faktor liegt für die Vollwaisenrente bei 0,2 Punkten, eventuell kann zudem ein Zuschlag auf die persönlichen Entgeltpunkte erfolgen.
Gezahlt wird die Vollwaisenrente normalerweise bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Eigene Einkünfte werden vor diesem Zeitpunkt nicht angerechnet. Eine längere Zahlung, maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, ist ebenfalls möglich, wenn der oder die Empfänger ihre Schul- oder Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten. Auch bei einer Behinderung kann die Vollwaisenrente weiter gezahlt werden, sofern das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Rechtlich geregelt ist die so genannte Vollwaisenrente im Sozialgesetzbuch VI (Paragraph 48).