Die Waisenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung und wird im Todesfalle eines Rentenberechtigten an dessen Kinder gezahlt. Sie soll den Ausfall der bisher durch den Verstorbenen erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt ausgleichen. Bei einem verstorbenen Elternteil spricht man von einer Halbwaisenrente, sind beide Elternteile verstorben wird eine Vollwaisenrente gezahlt.

Als Waisenberechtigt werden die leiblichen Kinder und die adoptierten Kinder anerkannt. Bei außerehelich geborenen Kindern gilt dies jedoch seitens des Vaters nur bei einer Vaterschaftsanerkennung oder der Vaterschaftsfeststellung. Den leiblichen und adoptierten Kindern sind die Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, sofern sie in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen und von diesem überwiegend unterhalten wurden.

Die Waisenrente kann grundsätzlich bis zur Volljährigkeit gezahlt werden. Über diesen Zeitraum hinaus kann sie bei der Ausübung einer Ausbildung weiterhin gewährt werden. Hierzu zählen Schule, eine betriebliche Ausbildung oder ein Erststudium. Die Anerkennung der Schulausbindung erfolgt nur dann, wenn diese die Zeit- und Arbeitskraft des Schülers komplett oder in überwiegendem Maße in Anspruch nimmt. Wird eine Ausbildung durch den Wehr- oder Zivildienst unterbrochen, wird der Zeitraum der Unterbrechung dem Berechtigungszeitraum angerechnet. Wird eine volljährige Waise in Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als vollwertige Arbeitskraft entlohnt, entfällt der Anspruch auf die Waisenrente. Eine Eheschließung nach dem 18. Lebensjahr des Waisen schließt den Waisenrentenanspruch nicht aus.

Die Gewährung der Waisenrente ist unabhängig von den Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes. Ob Kindergeld gezahlt oder bewilligt wurde, spielt für die Anspruchsberechtigung auf Waisenrente keine Rolle. Die Höchstaltersgrenze liegt für Kinder in Ausbildung und körperlich oder geistig Behinderten bei 27 Jahren. Die Höhe der Waisenrente richtet sich nach den Rentenansprüchen des Verstorbenen und setzt die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraus. Trat der Tod des Elternteiles infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschäftigung ein, besteht Anspruch auf Waisenrente auch ohne die Erfüllung der Wartezeit. Hier genügt bereits ein einziger Pflichtbeitrag zur Rechtfertigung des Anspruches.