Der Begriff „Witwen- und Waisenrente“ umfasst die beiden wichtigsten Bereiche der gesetzlichen Hinterbliebenenrente. Daneben werden zum Komplex Hinterbliebenenrente auch die Rente von Todes wegen zugunsten von in anerkannter Lebenspartnerschaft lebender Männer und Frauen sowie oft auch die Erziehungsrente, durch die unter gewissen Umständen geschiedene Ehepartner begünstigt werden, gezählt.

Die Witwen- und Waisenrente stellt faktisch eine Zahlung eines Teils der Alters- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem Tod des Berechtigten an bestimmte Hinterbliebene dar. Grundvoraussetzung ist, dass der verstorbene Versicherungsnehmer mindesten fünf Jahre Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat. Daneben sind bei Vorliegen von Unfallsachverhalten in vielen Fällen auch Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben.

Bei der Witwen- beziehungsweise Witwerrente, die in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall zu 100% in Höhe der Rentenansprüche des Verstorbenen gezahlt wird, hat der Gesetzgeber zwischen kleiner und großer Witwen-/Witwer-Rente unterschieden. Bei der großen Rente erhält der hinterbliebene Ehepartner 60% der Rente des Verstorbenenen beziehungsweise nach neuem Recht 55% plus eines Kinderzuschlags. Berechtigt zum Bezug sind Hinterbliebene, die mindestens 45 Jahre alt sind, ein minderjähriges Kind erziehen, ein minder- oder volljähriges behindertes Kind zuhause pflegen oder erwerbsgemindert sind. Hinterbliebene Ehepartner, bei denen keine dieser Voraussetzungen vorliegen, haben Anspruch auf die kleine Witwen/Witwer-Rente (25 %).
Bei Wiederheirat entfällt der Rentenanspruch.

Bei der Waisenrente wird zwischen Halbwaisen- und Vollwaisenrente unterschieden. Berechtigt sind minderjährige Halb- beziehungsweise minderjährige Vollwaisen sowie Waisen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die in einer Ausbildung stehen, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten oder wegen einer Behinderung erwerbsunfähig sind. Die Halbwaisenrente entspricht grundsätzlich 10%, die Vollwaisenrente 20% der dem Verstorbenen zustehenden Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dabei sind unter bestimmten Umständen Zuschläge beziehungsweise Abschläge vorgesehen.

Werden bestimmte Freibeträge überschritten, muss sich der Hinterbliebene bis zu 40% seines eigenen Einkommens auf die Witwen-/Witwer- beziehungsweise Waisen-Rente anrechnen lassen.

Da Zahlungen aus gesetzlichen Hinterbliebenenrenten oft nur unzureichend den Lebensunterhalt abdecken können, empfiehlt sich eine zusätzliche private Absicherung wie beispielsweise durch den Abschluss einer von der R + V-Gruppe m Rahmen ihres PrivatRentePLus-Pakets oder von der Gothaer (BasisVorsorge) angebotenen Hinterbliebenenvorsorge.