Die Waisenrente ist eine fortwährende Zahlung der gesetzlichen Sozialversicherung, die bei Tod des Rentenberechtigten an die Kinder, oder unter gewissen Umständen auch andere Angehörige, gezahlt wird. Sie soll die nicht mehr zu erbringenden Unterhaltsbeiträge des Verstorbenen ausgleichen. Von einer Halbwaisenrente ist dann die Rede, wenn eines der Elternteile verstorben ist. Eine Vollwaisenrente wird bei dem Verlust beider Elternteile gezahlt. Als waisenrentenberechtigte Kinder werden leibliche Kinder und adoptierte Kinder anerkannt. Bei unehelich geborenen Kindern muss die Vaterschaftsanerkennung oder die Vaterschaftsfeststellung vorliegen. Die Stief- und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt, sofern sie im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen und überwiegend von ihm unterhalten wurden.

Eine Halbwaisenrente wird grundsätzlich nur bis zur Volljährigkeit gezahlt. Ein weiter Bezug der Rente ist dann möglich, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet. Als Ausbildung werden der Schulbesuch, eine betriebliche Ausbildung oder ein Erststudium anerkannt. Weitere Gesetze mit einer Altersgrenzenregelung, beispielsweise das Bundeskindergeldgesetz, finden bei der Gewährung der Waisenrente keine Anwendung. Die Zahlung der Waisenrente ist auch unabhängig vom Kindergeldbezug oder dessen Bewilligung.

Für Kinder in Ausbildung, oder bei geistiger oder körperlicher Behinderung, gilt ein Höchstbezugsalter von 27 Jahren. Wird die Ausbildung durch einen Zivil- oder Wehrdienst unterbrochen, führt die Zeit der Unterbrechung zu einer Verlängerung der Berechtigungsdauer. Die Anerkennung der Schulausbildung setzt voraus, dass die Zeit- und die Arbeitskraft der Waise komplett oder in überwiegendem Ausmaß in Anspruch genommen wird. Die Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst berechtigt nicht zum Bezug einer Waisenrente. Eine Eheschließung der Waise nach dem 18. Lebensjahr schließt den Waisenrentenanspruch ebenso wenig aus, wie die Adoption. Die Summe der Waisenrente richtet sich nach den Rentensprüchen des Verstorbenen.