Die nachgelagerte Rentenbesteuerung wurde im Rahmen der Installierung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge eingeführt. Bis zum Jahr 2004 galt, dass Renten nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Ab dem 1. 1. 2005 wurde mit der Möglichkeit, Beiträge zur privaten Altersvorsorge steuerlich absetzen zu können, diese Regelung geändert.

Grundsätzlich besagt die nachgelagerte Rentenbesteuerung, dass alle Einkünfte, die aus einer Rente bezogen werden, in vollem Umfang abzüglich der jeweiligen Freibeträge steuerpflichtig sind. Der Freibetrag liegt derzeit für Alleinstehende bei 7.664 Euro, für Ehepaare bei 15.328 Euro. Im Gegenzug profitiert der Rentner während seines Arbeitslebens von der Tatsache, dass die Beiträge zur Altersvorsorge einkommensteuerfrei sind. Da der Steuersatz für Rentner niedriger liegt als für Arbeitnehmer, bietet die nachgelagerte Besteuerung der Rente unter dem Strich finanzielle Vorteile. Die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit erfolgt in der Übergangsphase schrittweise. Ebenso stufenmäßig erhöht sich auch die Besteuerung der Renten. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2010 liegt der Anteil der nachgelagerten Besteuerung aller anfallenden Renten für den Einzelnen bei 60 Prozent. Bis zum Jahr 2040 wird sich dieser Prozentsatz auf 100 erhöhen.

Die Auswirkungen der nachgelagerten Rentenversicherung muss man differenziert sehen. Nachteilig kann sie sich – im Verhältnis zur Besteuerung des Ertragsanteils – auswirken, wenn der Rentner über zusätzliche Einkünfte verfügt. Diese zusätzlichen Einkünfte können dazu führen, dass der Steuerfreibetrag für Rentner überschritten wird. Im Zuge der nachgelagerten Rentenbesteuerung wird sich auch die Besteuerung der zusätzlichen Einkünfte verändern. Der bisher geltende Freibetrag für Erträge aus Zinsen oder Mieteinnahmen in Höhe von 1.900 Euro jährlich wird schrittweise abgebaut. Betriebsrenten, für die derzeit ein steuerfreier Beitrag bezahlt wird, werden ebenfalls in vollem Umfang steuerpflichtig werden.