Von Erwerbsminderung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, Unfall oder Behinderung seine Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben kann. Unter der Voraussetzung, dass die Wartezeit erfüllt ist und auch alle Pflichtbeiträge gezahlt wurden, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente an die Versicherten, bei Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit erhalten nur diejenigen eine Rente, die vor 1961 geboren sind.
Bei der Rente wegen Erwerbsminderung wird in volle und teilweise Erwerbsminderung sowie teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unterschieden.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt aufgrund von Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als 3 Stunden am Tag zur Verfügung steht. Dabei prüft die Deutsche Rentenversicherung anhand medizinischer Gutachten das Leistungsvermögen des Arbeitnehmers und entscheidet erst nach erfolgter Prüfung über den Rentenantrag. Zusätzlich müssen für die Beantragung der vollen Erwerbsminderungsrente auch versicherungsrechtliche Punkte beachtet werden. So muss die gesetzliche Wartezeit von 5 Jahren bereits erfüllt sein, wobei vor Renteneintritt mindestens für mindestens 3 Jahre die Zahlung der Pflichtbeiträge nachgewiesen werden muss. Die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren kann aber auch vorzeitig erfüllt werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden ist. Weitere Ausnahmeregelungen zur vorzeitigen Erfüllung der Mindestversicherungszeit kann man beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt zwar mindestens 3 aber nur höchstens 6 Stunden am Tag zur Verfügung stehen kann. Die Voraussetzungen zur Gewährung dieser Erwerbsminderungsrente entsprechen denen der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund von Berufsunfähigkeit erhalten diejenigen, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden und berufsunfähig werden. In den letzten 3 Jahren vor Beginn der Berufsunfähigkeit müssen Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden sein und auch hier gilt eine Wartezeit von 5 Jahren. Als berufsunfähig gelten dabei alle Personen, die weder in ihrem erlernten noch in einem anderen zumutbaren Beruf aus gesundheitlichen Gründen täglich 6 Stunden arbeiten können. Gerade aufgrund der Grenze des Geburtsdatums sollten alle, die ab dem 2.1.1961 geboren sind, eine private Vorsorge im Bereich Berufsunfähigkeit treffen, da sie keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben.