Risikolebensversicherungen zahlen im Fall des Todes der versicherten Person eine vereinbarte Todesfallleistung an die im Versicherungsvertrag begünstigten Personen. Somit wird eine Risikolebensversicherung unter anderem zur Absicherung des Lebensstandards der Hinterbliebenen oder zur Sicherung von Verbindlichkeiten verwendet.

Während der Vertragslaufzeit einer Risikolebensversicherung kann der Versicherungsnehmer die gezahlten Beiträge für die Risikolebensversicherung als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen, jedoch nur bis zum festgelegten Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Hierdurch kann eine Verringerung der zu zahlenden Einkommensteuer erreicht werden.

Risikolebensversicherung steuerfrei?

Im Todesfall der versicherten Person unterliegt die ausgezahlte Todesfallleistung nicht der Einkommensteuer. Allerdings ist die Auszahlung erbschaftsteuerpflichtig und muss daher dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Erbschaftssteuerliche Aspekte der Risikolebensversicherung - Handelsblatt Steuerboard

Erbschaftssteuerliche Aspekte der Risikolebensversicherung – Handelsblatt Steuerboard Blog (Screenshot http://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2011/03/23/erbschaftsteuerliche-aspekte-bei-dem-abschluss-von/ am 10.09.2015)

Aufgrund der hohen Erbschaftsteuerfreibeträge für Ehepartner und Kinder fällt für diese jedoch auch hier häufig keine Steuer an. Anders dagegen, wenn das Vermögen die jeweiligen Freibeträge übersteigt oder der begünstigten Person nur ein vergleichsweise niedriger oder gar kein Erbschaftsteuerfreibetrag zusteht. Dies betrifft z.B. den begünstigten Partner bei unverheirateten Paaren oder einen begünstigten Geschäftspartner. Allerdings ist die Erbschaftsteuer auch in diesen Fällen umgehbar, indem der Begünstigte die Risikolebensversicherung als Versicherungsnehmer für den Fall des Todes der entsprechenden versicherten Person abschließt. Somit sichert sich der im Todesfall der versicherten Person Hinterbliebene selbst gegen dieses Ereignis ab, wodurch beim Begünstigten als Versicherungsnehmer im Versicherungsfall keine Erbschaftsteuer anfällt.

Des Weiteren ergeben sich bei Risikolebensversicherungen steuerliche Möglichkeiten durch die Verwendung der Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers (siehe Überschussbeteiligung / Überschussrente). Bei vielen Risikolebensversicherungen werden die Überschussbeteiligungen für eine Senkung der Beiträge verwendet. Stattdessen ist jedoch häufig auch eine Erhöhung der Todesfallleistung möglich. In diesem Fall werden die Überschussbeteiligungen beim Versicherungsunternehmen angesammelt und verzinst oder in Investmentfonds angelegt und bei Vertragsende zusammen mit der Versicherungssumme ausgezahlt. Dabei ist die Auszahlung der einschließlich Erträge und Zinsen angesammelten Überschüsse steuerfrei, da diese keine Einnahme nach dem Einkommensteuergesetz darstellen. Somit werden die Überschüsse steuerfrei angelegt und ausgezahlt, wobei jedoch die Höhe der späteren Auszahlung nicht garantiert ist, sondern von der Kapitalmarktentwicklung abhängig.

Risikolebensversicherung & Steuer - Infos bei cosmosdirekt.de

Die Risikolebensversicherung und ihre steuerliche Behandlung (cosmosdirekt.de)

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