Ein Todesfall in der Familie lähmt nicht selten das gesamte Leben. Dennoch ist es wichtig, sich möglichst bald mit den Versicherungsverträgen des Verstorbenen zu beschäftigen. Auch wenn Versicherungsverträge auf beide Ehepartner abgeschlossen wurden, sollte man gemeinsam mit einem Versicherungsvertreter prüfen, welche Versicherungen noch benötigt werden und welche eventuell umgestellt werden müssten.
Sollten Lebens- oder Unfallversicherungen bestehen, müssen die Hinterbliebenen die Versicherungsgesellschaften in der Regel bereits nach wenigen Tagen über den Todesfall informieren. Verstreicht die vertraglich gesetzte Frist, können die Versicherungen unter Umständen die Zahlung der Todesfallsumme verweigern, wodurch der ehemals geplante Versicherungsschutz nicht gegeben ist.
Grundsätzlich enden Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherungen mit dem Tod der versicherten Person. Sofern Hinterbliebene jedoch Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen wollen, ist die Vorlage einer beglaubigten Sterbeurkunde notwendig. Mitunter verlangen die Versicherungen zusätzliche Angaben zum Hergang des Todes oder des Unfalls, durch den der Versicherte zu Tode gekommen ist. Anforderungen von Polizei- oder Arztberichten gehören daher ebenfalls zum Tagesgeschäft der Versicherungen.
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherungen können bisher mitversicherte Familienangehörige nicht mehr beitragsfreien Krankenversicherungsschutz genießen. Es ist daher wichtig, sich kurzfristig um eigenen Versicherungsschutz zu bemühen, um sich und eventuell vorhandene minderjährige Kinder abzusichern. Versicherte haben in der Regel ein bis drei Monate Zeit, sich um eine Weiterversicherung zu bemühen. Möglich ist zum einen der Eintritt in den bereits bestehenden Vertrag des Verstorbenen, aber auch der Wechsel in eine andere Krankenkasse ist möglich.
Bei bestehenden Sachversicherungen gibt es im Todesfall des Versicherten ebenfalls einiges zu beachten. Bei einer Hausratversicherung ist der versicherte Hausrat noch zwei Monate nach dem Todesfall abgesichert. Übernimmt der Erbe die Wohnung, gilt auch die Hausratversicherung weiter. Sofern jedoch bereits eine alternative Versicherung abgeschlossen wurde, gewähren viele Versicherungen ein Sonderkündigungsrecht. Wird der Hausrat aufgelöst, fällt auch die Notwendigkeit der Hausratversicherung weg, die hierdurch ebenfalls gekündigt werden kann. Eventuell anteilige Jahresgebühren können zurückerstattet werden.
Vielfach sollten auch bei bestehenden Haftpflichtversicherungen Änderungen vorgenommen werden. So nutzen viele Familien die Möglichkeit, Ehepartner und minderjährige Kinder in einer Familien-Haftpflichtversicherung abzusichern. Mit dem Tod einer Person kann es unter Umständen sinnvoll sein, eine Single-Haftpflichtversicherung oder eine günstigere Familienversicherung zu wählen. Wer keine Änderungen vornimmt und die nächstfällige Versicherungsprämie bezahlt, kann auch künftig den vorhandenen Versicherungsschutz nutzen.
Bei Rechtsschutzversicherungen hingegen handelt es sich um reine Personenversicherungen, deren Leistung lediglich die versicherte Person in Anspruch nehmen kann. Mit dem Tod der versicherten Person enden diese Verträge, ein Neuabschluss für hinterbliebene Ehepartner ist notwendig. Lediglich bei Verkehrsrechtsschutzversicherungen, bei denen ein bestimmtes Fahrzeug versichert ist, besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz zu übernehmen.