Die Versicherungen eines Ehepaares laufen meist auf einen Namen, der andere ist jeweils als Gatte mitversichert. Einige Versicherungen laufen aber auch nur auf einen der beiden Namen, beispielsweise die private Haftpflichtversicherung, eine Gewerbeversicherung oder die Versicherung eines KFZs. Beim Tod des Ehepartners gehören die laufenden Policen zu den formellen Angelegenheiten, die erledigt werden müssen.
Hat der Verstorbene auf seinen Namen eine Versicherung abgeschlossen, ohne dass der Ehepartner mit dieser zu tun hatte, so gilt sie mit dem Todesfall als erledigt. Der Ehepartner reicht in diesem Fall die Sterbeurkunde nach und kann die Police anschließend kündigen. Bei einer KFZ-Versicherung, die auf den Namen des KFZ-Besitzers und damit des Verstorbenen läuft, ist dies der richtige Weg.
Mit der Aufteilung des Erbes des Verstorbenen können aber auch Versicherungen weitergegeben werden. Geht sein KFZ beispielsweise an den verwitweten Ehepartner, so kann diese die Versicherung weiterführen. In diesem Fall reicht es, den Totenschein der Gesellschaft vorzulegen und anschließend selbst die weiteren Beiträge einzuzahlen – die Versicherung läuft weiter. Dasselbe gilt beispielsweise auch für eine Hausratsversicherungen oder andere Verträge, die typischerweise gemeinsam abgeschlossen werden oder Mitversicherte beinhalten.
Dem Ehepartner steht aber auch die Möglichkeit offen, gemeinsame Versicherungen zu kündigen. Wenn er diese nicht selbst weiterführen möchte, stellt dies einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Das genaue Verfahren in einem solchen Fall regelt jede Gesellschaft individuell. In der Regel reicht es für eine Kündigung solcher Versicherungen, die Sterbeurkunde einzureichen und den nächsten fälligen Beitrag nicht zu zahlen.