Mittlerweile ist es weithin bekannt, dass die gesetzliche Rente allein keine zufriedenstellende Altersvorsorge darstellen kann. Allerdings wird diese oftmals lediglich auf einen Ehepartner abgeschlossen, während der andere Partner in der Regel nicht berufstätig ist. Bei Ehepartnern besteht der Anspruch auf eine so genannte Ehegattenrente, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Todesfalls verheiratet war oder in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

Die zu erwartende Höhe dieser Ehegattenrente liegt bei 2/3 der zu Lebzeiten bereits abgeschlossenen Invalidenrente. Alternativ kann von diesen Vorzügen profitiert werden, wenn eine laufende Altersrente in Anspruch genommen wurde, wobei ebenfalls 2/3 dem hinterbliebenen Partner zugesprochen werden.

Wenn die Eheschließung jedoch nach dem Zeitpunkt der Invalidierung oder einer etwaigen Alterspensionierung des Versicherungsnehmers stattgefunden hat, tritt ein Sonderfall in Kraft. Hierbei kann der hinterbliebene Ehepartner nur dann seinen Anspruch auf die Lebenspartnerrente geltend machen, wenn der Verstorbene für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss.

Ein weiterer Fall sieht eine Inanspruchnahme der Lebenspartnerrente vor, wenn die Ehe über eine Zeitdauer von mindesten fünf Jahren bestanden hat. Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt ist, kann lediglich eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahres-Ehegattenrenten in Anspruch genommen werden.

Die Eckdaten einer Lebenspartnerrente

Neben verheirateten Personen können ebenfalls so genannte Konkubinatspartner von den Vorzügen einer solchen Rente profitieren. Dies trifft selbst bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in Kraft. Wenn es zu einem Todesfall eines versicherten Partners kommen sollte, besteht für den Hinterbliebenen der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente.

Allerdings wird hierbei vorausgesetzt, dass zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers vertraglich festgehalten wurde, dass der Partner auch über den eigenen Tod hinaus unterstützt werden soll. Ein solcher Unterstützungsvertrag kann bei jedem Versicherer unterzeichnet werden und stellt einen zusätzlichen Baustein einer abgeschlossenen Rente dar.

Um eine Lebenspartnerrente in Anspruch nehmen zu können, müssen jedoch einige weitere Bedingungen erfüllt sein. Neben dem Fakt, dass beide Partner unverheiratet sein müssen und zwischen ihnen keinerlei verwandschaftliches Verhältnis besteht, muss in jedem Fall beachtet werden, dass die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes für mindestens fünf Jahre bestand hatte.

Für die Berechnung der zugeschriebenen Leistungen wird das hierfür gültige Reglement herangezogen. Wer sich für den Abschluss dieser Versicherung entscheidet, kann aus den Angeboten der renommierten Versicherer AXA sowie vielen weiteren Anbietern wählen.

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