Jeder hat es mittlerweile begriffen, dass man für einen geruhsamen Lebensabend auch etwas für seine Altersvorsorge tun muss. Dazu bieten sich den Menschen die verschiedensten Möglichkeiten. Eine solche Möglichkeit ist neben vielen anderen die betriebliche Altersvorsorge, auch bekannt unter dem Namen Betriebsrente. Doch gerade bei der Betriebsrente stellt sich für viele die Frage, was im Falle des Ablebens der bezugsberechtigten Person geschieht. Läuft die Betriebsrente dann weiter?
Sollte der Bezieher einer Betriebsrente versterben, so hat der Ehepartner des Verstorbenen einen Anspruch auf die Weiterzahlung der Betriebsrente nach dem Sinne der Witwenrente. Somit wird auch die Betriebsrente genau wie die gesetzliche Rente behandelt und der Ehepartner hat dann einen Anspruch auf eine große oder kleine Betriebsrente/Witwenrente. In diesem Zusammenhang muss die überlebende Person auch die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die man zum Erhalt der Witwenrente benötigt. Somit muss zunächst einmal gewährleistet sein, dass die Ehe bereits mehr als zwölf Monate bestanden hat. Nur so wird zumindest schon einmal der Anspruch auf die kleine Betriebsrente gesichert. Wie bei der herkömmlichen Witwenrente auch müssen für den Anspruch auf die große Betriebsrente weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei der Auszahlung gibt es jedoch noch etwas Anderes zu beachten. Durch den Tod der bezugsberechtigten Person kann es neben der Witwenrente eventuell auch zur Zahlung einer Waisen- oder Halbwaisenrente kommen.
In der Gesamtheit der Zahlungen dürfen die Witwenrente und die Waisenrente in ihrer Summe niemals höher sein, als es die eigentliche Betriebsrente ist. Sollte dies doch der Fall sein, so werden beide Renten anteilig gekürzt. Diese Kürzung kann wieder aufgehoben werden, sobald für eine Person der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt. Doch auch dann darf die Höhe der Betriebsrente nicht überschritten werden. Dies gilt jedoch immer nur für die Gesamtsumme der zu zahlenden Hinterbliebenenrenten. Für den Ehepartner bleibt die Höchstgrenze der großen Witwenrente – 55 % der eigentlichen Betriebsrente – bestehen. Insofern käme eine Kürzung der Betriebsrente für die Hinterbliebenen nur in Betracht, wenn außer dem Ehepartner noch mindestens fünf Halbwaisen einen Anspruch geltend machen würden. In einem solchen Fall gäbe die Summe der Hinterbliebenenrenten 105 % und müssten damit anteilig gekürzt werden. Fällt der Anspruch einer Halbwaise (=1/10, also 10 % der Betriebsrente) weg, so käme der Gesamtanspruch auf eine Summe von 95 % und könnte somit in vollem Umfang ausgezahlt werden.