Die Hinterbliebenenrente ist eine Form der Renten wegen Todes. Die Geldleistung an die Hinterbliebenen wird durch die Deutsche Rentenversicherung in Form einer monatlichen Auszahlung erbracht. Sie soll als Unterhaltsersatz für die erbrachten Leistungen des Verstorbenen dienen. Anspruch auf diese Rente der Deutschen Rentenversicherung haben Witwen und Witwer, überlebende Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, sowie Waisen und Halbwaise. Die genaue Definition der Renten und deren Ansprüche ist in den Paragraphen 46 bis 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, SBG VI, erläutert.
Eine Hinterbliebenenrente soll die Rentner mit einer kurzen oder fehlenden Erwerbsbiografie vor einer Bedürftigkeit schützen und nach dem Tod des Hauptverdieners den Lebensstandard des Hinterbliebenen bewahren. Es gilt zu unterscheiden zwischen der kleinen und der großen Witwen- oder Witwerrente. Die kleine Rente bekommen die Hinterbliebenen, bei denen man davon ausgeht, sie können einen größeren Eig enbeitrag zu ihrem Unterhalt erbringen. In diesen Fällen werden 25 Prozent der Rente gezahlt, die der oder die Verstorbene erhalten hätte. Dies unter den Bedingungen, dass der verstorbene Hauptverdiener eine allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und der Hinterbliebene keine Wiederheirat vorgenommen hat. Bei der großen Rente werden 55 Prozent der Rente ausgezahlt, die der oder die Verstorbene erhalten hätte.
Die Altersgrenze für den Bezug der Hinterbliebenenrente steigt ab 2012 von 45 auf 47 Jahre, immer abhängig vom Todesjahr des Versicherten. Für die Todesfälle ab 2029 wird diese Rente erst bei Erreichen des 47. Lebensjahres gezahlt. Unabhängig davon, ob nun eine kleine oder große Rente bezogen wird, wird grundsätzlich das Sterbevierteljahr angerechnet. Innerhalb der ersten drei Kalendermonate nach dem Todesfall werden 100 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen ausgezahlt.
Seit 2005 wird die Hinterbliebenenrente auch an gleichgeschlechtliche und eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz geleistet. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sieht die Gleichbehandlung auch bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vor. Bei den Renten wegen Todes wird generell eine Einkommensanrechnung durchgeführt. Bei ausreichend hohem Einkommen des Hinterbliebenen werden Renten entweder gar nicht oder nur in beschränktem Umfang gewährt. Zur Berechnung wird das Erwerbseinkommen oder ein Erwerbsersatzeinkommen angerechnet. Von dem Nettobetrag ist ein Freibetrag abzusetzen und 40 Prozent des diesen Freibetrages übersteigenden Einkommens werden von der Rente abgezogen. Auch Unfallrenten oder andere Sozialleistungen werden als Einkommen bewertet und entsprechend berechnet.