Die frühere Berufsunfähigkeitsrente wurde durch die Erwerbsminderungsrente abgelöst. Besteht gemäß dem medizinischen Gutachten der Rentenversicherung noch die Möglichkeit, zwischen drei und sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein, wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt, die in ihrer Höhe einer halben Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht. Eine volle Erwerbsminderungsrente wird nur zugesprochen, wenn das verbliebene Leistungsvermögen weniger als drei Stunden täglich beträgt. Ein Anspruch besteht nur, wenn fünf Jahre lang Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt wurden. Darüber hinaus müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung abgeführt worden sein.
Arbeitsmarktrente bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes
Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind häufig arbeitslos, da kein dem Restleistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz gefunden wird. In diesem Fall kann die halbe Rente aufgrund der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes in eine volle Rente umgewandelt werden, obwohl aus medizinischer Sicht nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Die Feststellung, dass der Arbeitsmarkt für den Betroffenen verschlossen ist, muss die Bundesagentur für Arbeit treffen.
Bewerbungen sind Pflicht!
Ist im Rentenbescheid vermerkt, dass die volle Rente aufgrund der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes gewährt wird, ergeben sich daraus Verpflichtungen für den Bezieher dieser Rente. Er unterliegt denselben Pflichten zur Arbeitssuche, denen auch Arbeitslose unterliegen. Auch die für Arbeitslose obligatorische Verpflichtung, auf Aufforderung Meldetermine bei der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter wahrzunehmen, gilt für diese Rentenbezieher.
Pflicht zur Beantragung der Rente
Wer zuvor ein relativ niedriges Einkommen erzielt hat, wird von einer Arbeitsmarktrente oft finanziell nicht profitieren. Die Rente ist so gering, dass weiterhin ergänzende Sozialleistungen bezogen werden müssen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dennoch muss auf Aufforderung des Leistungsträgers ein Rentenantrag gestellt werden, da es sich bei der Erwerbsminderungsrente und der Arbeitsmarktrente um vorrangige Leistungen handelt. Grundsicherung und Arbeitslosengeld II werden nur gewährt, wenn zuvor alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch andere Einkommensarten sicherzustellen. Dazu gehört auch die Arbeitsmarktrente.