Wenn es um die staatliche Versorgung geht, die man im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu erwarten hat, dann muss man sich zunächst einmal mit den Voraussetzungen vertraut machen. Es wird dabei unterschieden zwischen der Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung.

Der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Sie ersetzt in vielen Fällen die Rente wegen Berufsunfähigkeit, die nach der großen Rentenreform abgeschafft wurde. Durch die Rentenreform wurden nicht nur die Begriffe Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit vollkommen abgeschafft, sondern auch der bis zum Inkrafttreten der Reform im Jahre 2001 geltende Berufsschutz hatte von diesem Moment an keine Bedeutung mehr.

Eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält demnach, wer durch Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, einer beruflichen Tätigkeit für eine bestimmte Zeit nachzugehen. Für die volle Erwerbsminderungsrente liegt dieser Zeitraum bei unter drei Stunden täglich, die teilweise Erwerbsminderungsrente belegt den Zeitraum von mehr als drei aber weniger als sechs Stunden täglicher Arbeitszeit (siehe Erwerbsminderungsrente).

Teilweise Erwerbsminderungsrente („Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“)

Bereits die volle Erwerbsminderungsrente stellt einen erheblichen finanziellen Einbruch für den Betroffenen dar, die teilweise Erwerbsminderungsrente wird sogar nur in Höhe der Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt. Von enormer Wichtigkeit ist hierbei, dass die Rente nur gezahlt wird, wenn man auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit mehr aufnehmen kann. Der zuletzt ausgeübte Beruf ist dabei nicht von Bedeutung.

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragt, sollte ferner wissen, dass einige grundlegende Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Voraussetzungen im Überblick

  • Neben der bereits erwähnten zeitlichen Einschränkung der Arbeitskraft gehört eine Anwartschaft dazu, die man sich in der gesetzlichen Rentenversicherung erarbeitet haben muss.
  • Zunächst einmal muss man bereits über einen Zeitraum von mindestens 60 Monaten als Pflichtversicherter der Rentenversicherung angehören.
  • Die nächste Voraussetzung, die erfüllt werden muss, besagt, dass der Versicherte über einen Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben muss.
  • Aufgrund der Verweisung auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (siehe Recht auf Verweisbarkeit) und der geringen Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sorgen die meisten Menschen mit einer privaten Absicherung vor, etwa in Form von Berufsunfähigkeitsversicherungen. Aber auch dort muss man auf eventuelle Verweisungsklauseln achten.