Die Rente wegen Erwerbsminderung eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung und ersetzt für nach dem 01.01.1961 geborene Versicherte die frühere Berufsunfähigkeitsrente. Maßgeblich für einen Rentenanspruch ist infolge dieser Umstellung heute die Fähigkeit, überhaupt noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein zu können. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit bleibt dabei weitgehend unberücksichtigt. Einen Anspruch auf eine volle Rente hat, wer täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann. Liegt das individuelle Leistungsvermögen darüber, beträgt aber weniger als sechs tägliche Arbeitsstunden, besteht Anspruch auf eine „halbe Rente“, die so genannte „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“.

Rentenrechtliche Voraussetzungen

Ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht nur, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Regelfall bedeutet dies, dass mindestens fünf Jahre lang Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt worden sein müssen. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre lang Beiträge gezahlt worden sein. Sonderregelungen gelten für Menschen mit Schwerbehinderung und in Fällen, in denen die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls ist.

Die Arbeitsmarktrente

Besteht ein noch eingeschränktes Leitungsvermögen, das lediglich zum Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung berechtigt, erweist es sich oft als unmöglich, entsprechende Teilzeitstellen zu finden, die sowohl den Beschränkungen der Arbeitszeit als auch dem meist vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragen. In solchen Fällen kann die Rente auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgestockt werden.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente

Die genaue Berechnung der individuellen Rentenhöhe ist derart kompliziert, dass selbst die Bescheide der Rentenversicherung nicht selten Fehler aufweisen und daher unbedingt überprüft werden sollten, beispielsweise von Rentenberatern eines Sozialverbands wie des VdK. Als grober Richtwert kann ein Drittel des letzten Bruttoeinkommens geschätzt werden, was allerdings nur die ungefähr zu erwartende Größenordnung der monatlichen Rente angibt. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für die Rente wegen Erwerbsminderung die gleichen Abschläge gelten wie für eine freiwillige vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente. Eine Überprüfung dieser Vorschrift ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Wer einen Bescheid über eine Rente wegen Erwerbsminderung enthält, sollte daher unter Bezug auf dieses Verfahren vorsorglich Widerspruch gegen die Rentenhöhe einlegen, um ggfs. von einem Urteil des BVerfG auch rückwirkend zu profitieren.