Von einer teilweisen Erwerbsminderung spricht man, wenn eine Person unabhängig vom erlernten Beruf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nur noch für drei bis maximal sechs Stunden am Tag zur Verfügung steht. Die teilweise Erwerbsminderung ist dabei klar im § 43 SGB VI geregelt.
Auch im Fall der teilweisen Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt wird. Es handelt sich dabei um die so genannte Arbeitmarktrente, die dem Antragsteller gewährt wird, wenn der Arbeitsmarkt für ihn verschlossen ist. Das bedeutet, dass der Antragsteller die Rente dann gezahlt bekommt, wenn ihm auf dem Markt kein passender Arbeitsplatz angeboten werden kann, der seinem Leistungsvermögen entspricht. Aufgrund der Tatsache, dass es nur selten passende Arbeitsangebote gibt, sind die Arbeitsmarktrenten inzwischen nicht mehr nur Ausnahmezahlungen, sondern die Regel geworden.

Die Tatsache, ob der Antragsteller noch drei bis sechs Stunden am Tag arbeiten kann, wird von Ärzten beurteilt, die beim Rentenversicherungsträger angestellt sind. Oft werden die Ärzte dabei von externen Gutachtern unterstützt, deren Bezahlung sowohl im Rentenantrags- als auch im eventuellen Widerspruchsverfahren durch den jeweiligen Versicherungsträger erfolgt. Die so genannte Resterwerbsfähigkeit muss per Gesetz umfassend, vollständig sowie unter Beachtung von Wechselwirkungen diverser Krankheiten beurteilt werden.

Vor der Beantragung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung muss eine Wartezeit von mindestens 5 Jahren eingehalten werden. In den letzten 3 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen dabei Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Auf die Wartezeit können diverse Zeiten wie Beitragszeiten aus Beschäftigungen, Kindererziehungszeiten, Zeiten aus geringfügiger Beschäftigung, Ersatzzeiten (z. B. Zivildienst) oder auch Zeiten aus Rentensplitting sowie Versorgungsausgleich angerechnet werden.

Die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt in der Regel die Hälfte einer Vollrente, denn der Rentenversicherungsträger erwartet sozusagen vom Versicherten, dass er eine Teilzeitbeschäftigung oder zumindest eine geringfügige Beschäftigung ausüben kann, durch die er die finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt selbst aufbringen kann.