Die Erwerbsminderungsrente ist eine Versicherungsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung und ist an die Stelle der früheren Berufsunfähigkeitsrente getreten. Auch das Risiko einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit wird durch diese Rente abgedeckt, die in diesem Fall als Rente wegen voller Erwerbsminderung bezeichnet wird.

Abgrenzung zur Berufsunfähigkeit

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet heute keinen Schutz mehr für den Fall einer Berufsunfähigkeit. Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht länger ausgeübt werden kann. Demgegenüber bezieht sich der Begriff der Erwerbsunfähigkeit auf den gesamten Arbeitsmarkt. Entscheidend für die Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit ist also, in welchem Umfang noch irgendeine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt ausgeübt werden kann. Dabei gilt grundsätzlich jede Arbeit als zumutbar, unabhängig von der Qualifikation des Versicherten und von möglichen Einkommenseinbußen.

Die teilweise Erwerbsminderung

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer noch mindestens drei und höchstens sechs Stunden täglich berufstätig sein kann. In diesem Fall wird eine Erwerbsminderungsrente in halber Höhe der Vollrente gewährt. Eine Aufstockung zu einer vollen Rente ist dann möglich, wenn der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn die Bundesagentur für Arbeit feststellt, dass keine Vermittlung in Arbeit möglich erscheint.

Rentenrechtliche Voraussetzungen

Berufsanfänger haben keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ein solcher Anspruch besteht erst, wenn insgesamt fünf Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Während der letzten fünf Jahre vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit müssen mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge entrichtet worden sein. Die verminderte Erwerbsfähigkeit muss von der Rentenversicherung durch ihre eigenen Gutachter festgestellt werden. Feststellungen anderer Ärzte oder Behörden sind für die RV nicht bindend.

Befristete und unbefristete Renten

Die Erwerbsminderungsrente wird in den meisten Fällen zunächst befristet bewilligt. Eine Verlängerung erfolgt nur auf Antrag, wobei eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustands erfolgt. Auch unbefristet gewährte Renten unterliegen der Möglichkeit einer Nachprüfung durch die RV und können wieder entzogen werden. Der Unterschied zwischen einer befristeten und einer unbefristeten Rente ist ein sehr diffiziler: Ein Verlängerungsantrag einer befristeten Rente wird wie ein Neuantrag gehandhabt, es gelten die zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung gültigen rechtlichen Bedingungen. Die Verlängerung kann also auch bei unverändertem Gesundheitszustand abgelehnt werden, wenn sich Gesetze oder die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geändert haben. Demgegenüber erfordert der Entzug einer unbefristeten Rente zwingend einen medizinischen Besserungsnachweis.