Eine Reiserücktrittsversicherung erstattet die Stornogebühren des Reiseveranstalters, des Hotels und gegebenenfalls des Autoverleihers, wenn eine Reise nicht angetreten oder nicht fortgesetzt werden kann.

Die akzeptierten Gründe für den Reiserücktritt können je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlich sein, doch gilt bei allen Versicherungen, dass der Antritt oder die Fortsetzung der Reise bei Tod, schwerer Erkrankung, Unfall, Schwangerschaft, drohendem Verlust oder der Kündigung des Arbeitsplatzes sowie Schaden am Eigentum des Versicherten durch Feuer, Wasser oder Diebstahl nicht mehr zumutbar ist.

Auch wenn für das Reiseland eine Pflichtimpfung erforderlich ist, die der Versicherte nicht verträgt, sind meist alle Kosten der Reisestornierung durch die Versicherung gedeckt.

Wer ist (mit-)versichert?

Der Versicherungsschutz gilt in vielen Fälllen auch für Angehörige der versicherten Person und Mitreisende sowie Angehörige von Mitreisenden. Wenn die Reise nicht mehr möglich ist, weil eine Betreuungsperson einen daheim bleibenden Angehörigen (zum Beispiel ein Kind oder die pflegebedürftigen Eltern) wegen Erkrankung nicht versorgen kann, sind durch die Reisekostenversicherung die Stornokosten ebenfalls gedeckt (vgl. Reiseversicherung Debeka).

Mit oder ohne Selbstbehalt?

Völligen Schutz erhält man allerdings nur bei einer Versicherung ohne Selbstbehalt, die heute nicht von allen führenden Versicherungsgesellschaften angeboten wird. Bei einer Versicherung mit Selbstbehalt muss der Versicherte y.B. zwanzig Prozent der durch die Reisestornierung entstehenden Kosten selber tragen.

Für alle Versicherungsgesellschaften gilt, dass keine Zahlung erfolgt, wenn die Reise aufgrund eines Streiks oder durch höhere Gewalt nicht angetreten werden kann.

Rechtzeitig abschließen

Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung muss spätestens dreißig Tage vor Beginn der Reise erfolgen. Angeboten wird der Versicherungsschutz für eine Reise oder für alle Reisen während eines Jahres für Singles, Familien und Senioren.

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