Der Begriff der Invaliditätsrente wurde mittlerweile in Erwerbsminderungsrente umgewandelt, nachdem sie zwischenzeitlich auch mal Erwerbsunfähigkeitsrente hieß. Vom Inhalt her ist es aber egal, wie man die Invaliditätsrente nennt, denn es handelt sich immer um eine Rente, die gezahlt wird, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit oder einer Behinderung entweder gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt seiner Arbeit nachgehen kann. Die häufigsten Krankheiten, die neben einem Unfall zu einer Erwerbsfähigkeit führen, sind Rückenleiden, Depressionen und das Burn-out-Syndrom, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder auch eine schwere Erkrankung wie ein Herzinfarkt, ein Schlaganfall oder Krebs. Die gesetzliche Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist der Paragraf 435 SGB III des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Ist ein Arbeitnehmer so schwer erkrankt, dass seine Erwerbsfähigkeit auch durch entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr hergestellt werden kann, kann er einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, sofern er die Altersgrenze für die Altersrente noch nicht erreicht hat. Um den Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, muss dem Arbeitnehmer außerdem ärztlich bescheinigt werden, dass er nur maximal sechs Stunden am Tag arbeiten kann. Außerdem muss er seit mindestens fünf Jahren Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Wird der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wegen eines Arbeitsunfalls oder wegen einer Berufskrankheit gestellt, muss der Antragsteller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung mindestens zwölf Monate lang die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Auch, wenn ein Arbeitnehmer einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellt, ist es trotzdem noch möglich, dass er einer Arbeit nachgehen kann. Daher unterscheidet man zusätzlich zwischen der vollen und der halben oder teilweisen Erwerbsminderung. Wer nicht mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten kann und keine Stelle auf dem Arbeitsmarkt findet, hat Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Kann ein Antragsteller dagegen zwischen drei und sechs Stunden pro Tag arbeiten und somit einer Teilzeittätigkeit nachgehen, hat er Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente. Dabei unterscheidet man noch zwischen Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren sind und den Versicherten, die nach diesem Stichtag zur Welt kamen. Wer vor dem 02.01.1961 geboren ist, muss keine minderwertigere Arbeit annehmen, sondern kann, sofern er keinen Teilzeitarbeitsplatz findet, die volle Erwerbsminderungsrente beanspruchen; jüngere Versicherte hingegen müssen auch weniger qualifizierte Arbeitsstellen annehmen.