Bei Gewinn- oder Überschussanteilen handelt es sich um eine Beteiligung der Versicherungsnehmer an den erwirtschafteten Überschüssen der Versicherungsgesellschaft. Diese Überschussbeteiligungen werden unter anderem bei Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen vorgenommen.

Die Versicherungsgesellschaften sind aus Sicherheitsgründen zu einer vorsichtigen Kalkulation der Beiträge verpflichtet. Damit spätere Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen auch erbracht werden können, wird der Prämienbedarf häufig höher angesetzt als nötig. Dadurch entstehen bei einem günstigeren Schaden- und Kostenverlauf Überschüsse aus dem Kapitalanlage-, Risiko- und Kostenergebnis, welche als Überschussanteile an die Versicherungsnehmer zurückgegeben werden. In der Lebensversicherung ist ein Anspruch auf diese Überschussbeteiligung auch gesetzlich in § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegt. In diesem Fall wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Ausschüttung von mindestens 90 % an die Versicherten vorgeschrieben, wobei viele Versicherungsgesellschaften einen höheren Anteil ausschütten.

Die Überschüsse werden im Jahresabschluss der Versicherungsgesellschaft ausgewiesen. Nach Ermittlung des Anteils der Überschüsse für die Überschussbeteiligung wird entschieden, ob diese Überschussanteile ausgeschüttet oder vorerst zurückgelegt werden sollen. Ein Zurücklegen von Überschussanteilen dient unter anderem als Sicherheitsmaßnahme, um Schwankungen in der Überschussbeteiligung ausgleichen zu können. Die Zuteilung wird durch den Vorstand der Versicherungsgesellschaft vorgenommen und in einer Überschussdeklaration festgelegt. Diese enthält die Bestimmungen für die Höhe der Überschussanteile des einzelnen Versicherungsnehmers für das folgende Geschäftsjahr.

Die Zuteilung der Überschussanteile kann unwiderruflich erfolgen, wodurch der Betrag als laufende Überschussbeteiligung im nächsten Geschäftsjahr dem entsprechenden Vertrag des Versicherungsnehmers gutgeschrieben wird. Erfolgt die Zuteilung widerruflich, handelt es sich um Schlussüberschussanteile. Diese werden erst zum Vertragsende ausgezahlt, wodurch die vorherige Zuteilung nur eine Zuordnung des Kapitals zum entsprechenden Versicherungsnehmer darstellt, ohne dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auszahlung des Betrages besteht.

Die Verwendung der unwiderruflich zugeteilten Überschussanteile ist gewöhnlich im Versicherungsvertrag festgelegt. So können die Beträge unter anderem zur Verringerung der Beiträge oder zur Erhöhung der Versicherungsleistung bei Fälligkeit verwendet werden.