Die Versicherungsgesellschaften sind durch gesetzliche Vorschriften zur vorsichtigen Kalkulation der Beiträge verpflichtet, um eventuell eintretende Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen auch erfüllen zu können. Dadurch erzielen sie Überschüsse aus dem Kapitalanlage-, Risiko- und Kostenergebnis. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer bei einigen Versicherungsarten, wie z.B. Kranken-, Lebens- oder Rentenversicherungen, mit einer laufenden Überschussbeteiligung und einem Schlussüberschussanteil beteiligt. Während eine laufende Überschussbeteiligung jährlich von der Versicherungsgesellschaft festgelegt und dem Vertrag des Versicherungsnehmers im folgenden Versicherungsjahr gutgeschrieben wird, werden Schlussüberschussanteile erst zum Ende des Versicherungsvertrages gewährt.

Die Zuteilung der Überschüsse für das nächste Geschäftsjahr wird durch den Vorstand der Versicherungsgesellschaft in einer Überschussdeklaration festgelegt. Die laufenden Überschussbeteiligungen werden unwiderruflich bestimmt, wodurch der Versicherungsnehmer auf diese einen sicheren Anspruch hat. Dagegen werden Schlussüberschussanteile widerruflich zugeteilt. Bei einer widerruflichen Zuteilung wird der entsprechende Betrag noch nicht dem Vertrag des Versicherungsnehmers gutgeschrieben, wodurch dieser keinen festen Anspruch auf dieses Kapital hat. Diese widerrufliche Zuteilung wird vorgenommen, um eine Zuordnung des Kapitals zu erreichen, mit welcher zu einem späteren Zeitpunkt der Anteil des Versicherungsnehmers am Aufbau der Überschüsse bestimmt werden kann. Gleichzeitig sollen die Beträge jedoch weiter der Versicherungsgesellschaft zur Verfügung stehen. Diese widerruflich zugeteilten Beträge werden dem Versicherungsnehmer daher meist erst bei Vertragsende gutgeschrieben und werden somit als Schlussüberschussanteile bezeichnet.

Der Schlussüberschussanteil wird dem Versicherungsnehmer bei Ende des Versicherungsvertrages zusammen mit den anderen Versicherungsleistungen ausgezahlt. Die Höhe des Schlussüberschussanteils richtet sich nach den erzielten Überschüssen und den festgelegten Bestimmungen in der Überschussdeklaration. So kann z.B. ein frühes Vertragsende zu einer niedrigeren Zuteilung führen.

Des Weiteren zählt auch ein Todesfallbonus zu den Schlussüberschussanteilen. Dieser wird z.B. bei Risikolebensversicherungen im Todesfall zusätzlich zur Versicherungsleistung ausgezahlt.