Mit der Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung der Feuersozietät Berlin Brandenburg können sich Öltankinhaber gegen Ersatzansprüche Dritter aus Schäden, welche durch auslaufendes Öl aus ihrer Anlage verursacht wurden, absichern. Diese Versicherung richtet sich daher insbesondere an Hauseigentümer oder Mieter von Häusern mit einer Ölheizung und dazugehörigen unter- oder oberirdischen Öltanks (siehe Heizöltankversicherung).

Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung übernimmt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden durch auslaufendes Öl aus dem Öltank. Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gilt für Öltankbesitzer eine so genannte Gefährdungshaftung. Somit haftet der Inhaber eines Öltanks auch ohne eigenes Verschulden in unbegrenzter Höhe für einen durch auslaufendes Heizöl verursachten Schaden. Daher besteht der Versicherungsschutz der Gewässerschadenhaftpflicht unabhängig von der Schuldfrage.

Feuersozietät Gewässerschaden-Haftpflicht

Feuersozietät Gewässerschaden-Haftpflicht

Leistungen der Feuersozietät Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung

  • Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung der Feuersozietät kommt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur vereinbarten Deckungssumme auf. Diese beträgt wahlweise zwei oder drei Millionen Euro. Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist, dass die Lagerung oder Verwendung von Heizöl zu einer Verunreinigung von Grund- oder Fließgewässern geführt hat, durch welche der Schaden verursacht worden ist.
  • Im Schadensfall trägt die Versicherung die anfallenden Kosten für die Reinigung der verschmutzten Gewässer sowie für das Ausbaggern, Abfahren und Verbrennen ölverschmutzten Erdreichs, siehe Öltank- und Gewässerschaden-Haftung.
  • Auch durch das Heizöl entstandene Schäden am Gebäude des Versicherungsnehmers sind versichert.
  • Des Weiteren ersetzt die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung angefallene Kosten für eine Abwendung oder Minderung eines drohenden Schadens.
  • Die Versicherung übernimmt im Schadensfall die Prüfung der Haftungsfrage, also ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer zum Schadenersatz verpflichtet ist. Bei berechtigten Ansprüchen leistet die Versicherung eine entsprechende Entschädigung. Zudem übernimmt die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung die Abwehr unberechtigter oder überhöhter Schadenersatzforderungen und trägt gegebenenfalls anfallende Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten.

Was ist nicht abgedeckt?

Nicht mit der Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung der Feuersozietät abgedeckt sind unter anderem vorsätzlich durch den Versicherungsnehmer selbst herbeigeführte Schäden. Auch Schäden, welche durch eine vorsätzliche Missachtung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen entstanden sind, werden nicht ersetzt. Zudem ist im Schadensfall auch der Schaden am Heizöltank selbst nicht mitversichert.