Die Arztanordnungsklausel ist ein Begriff aus der privaten Versicherungswirtschaft und kommt in der Regel in Versicherungsverträgen zur Absicherung der Berufsunfähigkeit zur Anwendung.
Wird die Arztanordnungsklausel im Versicherungsvertrag vereinbart, so hat die Versicherungsgesellschaft im Fall einer Berufsunfähigkeit das Recht, den Versicherungsnehmer zur Durchführung von zumutbaren ärztlichen Behandlungen und Therapien zu verpflichten, solange diese auch nach ärztlicher Ansicht zur Genesung des Versicherungsnehmers beitragen.
Bei den Behandlungen kann es sich sowohl um Operationen, Therapien und Heilbehandlungen als auch um Medikamente handeln. Zusätzlich kann in der Arztanordnungsklausel festgelegt werden, dass die Wahl des behandelnden Arztes der Versicherungsgesellschaft obliegt. In den meisten Fällen kann aber der Versicherte den Arzt selbst wählen. Kommt der Versicherte den Anordnungen der Versicherung trotz dieser – von ihm unterzeichneten Klausel – nicht nach, kann dies dazu führen, dass die Versicherung die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigert oder zumindest die Rente kürzt.
Verzicht auf Arztanordnungsklausel
Versicherungsgesellschaften, die kundenfreundlich sind, verzichten auf die Vereinbarung der Arztanordnungsklausel. In diesem Fall hat der Versicherte das Recht, sich seinen Arzt selbst frei zu wählen und auch bestimmten Behandlungen zuzustimmen oder sie aber abzulehnen. Dies hat dann auch keinerlei negativen Einfluss auf die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente. Solange die Arztanordnungsklausel im Versicherungsvertrag nicht festgehalten ist, muss sich der Versicherte keinen Weisungen der Versicherungsgesellschaft in Bezug auf die Wahl des Arztes und die Durchführung gewisser Behandlungen unterwerfen.
Sollte die Versicherung trotz fehlender Klausel auf ihrem Recht bestehen und die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigern, kann der Versicherte rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Diese dürften – da ja vertraglich nichts anderes vereinbart wurde – durchaus zum Erfolg und damit zur Zahlung der zustehenden Rente führen.