Je nach Ausrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes macht der Viehbestand einen entscheidenden Teil des Kapitals aus. Es ist die logische Konsequenz, dieses Kapital ebenso gegen Schaden zu versichern wie zum Beispiel ein Gebäude oder ein Fahrzeug. Der Ausgleich möglicher Schäden wird durch eine Viehversicherung als besondere Form der Tierversicherung erreicht und ist nicht zu verwechseln mit einer Tierhalterhaftpflicht, die die von den Tieren selbst verursachten Schäden im Bereich der Gefährdungshaftung abdeckt.
Gerade Zuchtbetriebe wissen um die wirtschaftlichen Einbußen, die der Tod eines Zuchtbullen oder auch der reine Verlust seiner Zeugungsfähigkeit mit sich bringen kann. Eine besondere Zuchtbullenversicherung deckt dieses betriebswirtschaftliche Risiko entsprechend ab.
Auf den landwirtschaftlichen Versicherungsbereich spezialisierte Gesellschaften wie zum Beispiel die Münchener & Magdeburger Agrarversicherung AG, die GHV Darmstadt oder auch der Bayrische Versicherungsverband bieten die Zuchtbullenversicherung im Rahmen ihrer Tierversicherung mit individuellen Wahlmöglichkeiten des versicherten Risikos an. Neben dem Tod des Zuchtbullen ist die Zuchtuntauglichkeit gesondert versicherbar. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem versicherten Tier um einen bei einem anerkannten Verband eingetragenen Zuchtbullen handelt und die Zuchttauglichkeit vor Abschluss der Versicherung nachweislich vorgelegen hat.
Pflichten nach dem Abschluss einer Zuchtbullenversicherung
Auch nach Abschluss der Zuchtbullenversicherung treffen den Landwirt besondere Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag, die unbedingt beachtet werden sollten, um im Schadensfall eine Entschädigung zu erhalten. Insbesondere sind tierärztliche Behandlungen oder Anzeichen für Zuchtuntauglichkeit zu melden. Die Misshandlung oder Vernachlässigung des Zuchtbullen kann dazu führen, dass der Versicherer von der Leistung befreit wird. Gleiches gilt, wenn der Landwirt – ohne dass Anlass zu einer Nottötung vorlag – den Zuchtbullen schlachten lässt.
Die Höhe einer zu zahlenden Entschädigung hängt schließlich davon ab, ob und welcher Selbstbehalt vertraglich vereinbart wurde und wie sich der Wert des Zuchtbullen anhand seiner Deckprämie und der voraussichtlichen Erträge für die Zukunft bestimmen lässt. Gerade bei Zuchtbullen bietet sich ein Vertrag mit einer Einzelbeschreibung des Tieres an, die schon zu Beginn des Vertrages die Versicherungssumme bestimmt, im Schadensfall allerdings auch als Höchstgrenze der Entschädigung dient.