Wertzuschlagsklauseln werden insbesondere bei industriellen Sachversicherungen, wie z.B. einer Geschäftsgebäudeversicherung oder der Versicherung der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung gegen verschiedene Gefahren, verwendet und dienen der Anpassung der Versicherungssummen an die Preisentwicklung. Der Versicherungswert verschiedener Versicherungen kann während der Laufzeit der Versicherung Schwankungen unterliegen. So kann sich der Wert der versicherten Sachen zum einen durch eine Änderung im Bestand verändern. Zum anderen kann eine Änderung des Versicherungswertes durch die Preisentwicklung der versicherten Sachen entstehen. Für viele versicherte Sachen wird der jeweilige Neuwert als Berechnungsgrundlage für die Versicherungsleistung verwendet. Da sich diese Werte jedoch an den aktuellen Tageswerten orientieren, kann es mit der vereinbarten Versicherungssumme zu einer Unter- oder Überversicherung kommen. Um dieses zu vermeiden, muss der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme ständig an die aktuelle Situation anpassen.

Mit Wertzuwachsklauseln kann jedoch eine ständige Anpassung der Versicherungssumme vermieden werden. Mit diesen wird bei Abschluss der Versicherung auf Grundlage der aktuellen Neuwerte jeweils eine Grundsumme für die zu versichernden Sachen berechnet. Die Grundsumme richtet sich nach den Preisen der Sachen aus dem Jahr 1980. Die Umrechnung erfolgt über Indexzahlen des statistischen Bundesamtes, welche den Wertzuwachs verschiedener Sachen festlegen. Damit ergibt sich die Versicherungssumme aus der Grundsumme der versicherten Sachen und dem jeweiligen Wertzuschlag. In den Folgejahren berechnet das Versicherungsunternehmen die neuen Wertzuschläge anhand der aktuellen Indexzahlen und passt die Versicherungssumme entsprechend an. Allerdings kann auch der Versicherungsnehmer eine Änderung der Wertzuschläge vornehmen. Dies ist z.B. sinnvoll, wenn die allgemeine Preisentwicklung nicht der Preisentwicklung der versicherten Sachen entspricht.

Bei Vereinbarung einer Wertzuwachsklausel leistet die Versicherung im Schadensfall maximal die Grundsummen der versicherten Sachen zuzüglich dem doppeltem Wertzuschlag. Daher liegt eine Unterversicherung hier erst dann vor, wenn der Ersatzwert für eine versicherte Sache diese Summe übersteigt.