Das neu definierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das zum Jahresbeginn 2008 in Kraft getreten ist, legt auch die Richtlinien für die vorvertragliche Anzeigepflicht fest. Im Mittelpunkt steht das wahrheitsgemäße Beantworten aller versicherungsrelevanten Fragen, bevor die Police unterschrieben wird.

Insbesondere vor dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung, einer Risikolebensversicherung und allen anderen personenbezogenen Versicherungsverträgen muss die Versicherung in schriftlicher Form nach allen bekannten Risiken fragen. Nicht nur die Leistungen und die Höhe der Versicherungssumme sind ausschlaggebend für die Beitragshöhe eines Versicherungsschutzes, sondern auch die individuellen Risiken des Antragstellers. Versicherungsgesellschaften gestalten ihre Antragsformulare und Fragebögen sehr detailliert.
Alle gefahrerheblichen Risiken müssen somit vom Antragsteller angegeben werden und dies auch, wenn nach einer Vertragserklärung, jedoch noch vor der eigentlichen Vertragsannahme nach speziellen Risiken gefragt wird. In der Regel fragt ein Versicherer nicht nur nach aktuellen Krankheiten, sondern auch nach Erkrankungen, Unfällen und Behandlungen der vergangenen drei bis zehn Jahre. Angaben über psychiatrische oder psychotherapeutische Maßnahmen müssen ebenso angegeben werden, wie Klinikaufenthalte und bereits diagnostizierte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit.

Warum Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht verletzen sollten

Einige Versicherungsgesellschaften fragen darüber hinaus auch nach Daten über die Ausheilung und sollten keine klaren Angaben vom Antragsteller gemacht werden können, darf laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes auch beim Arzt nachgefragt werden, sofern der künftige Versicherungsnehmer diesen von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. Unter anderem darf der Versicherer auch nach Gewicht, Körpergröße, dem Seh- und Hörvermögen wie auch dem Zustand der Zähne fragen. Zwar besteht keine Nachprüfungspflicht durch den Versicherer, doch muss ausdrücklich vor dem Abschluss einer Police nach individuellen Risiken gefragt werden und nicht erst, wenn ein Leistungsfall eingetreten ist. Kommt hier die Versicherung nicht frühzeitig ihren Pflichten nach, kann der Versicherte nicht zu einem späteren Zeitpunkt dafür verantwortlich gemacht werden.

Wird jedoch die vorvertragliche Anzeigepflicht wissentlich vom Antragsteller verletzt, kann die Versicherung vom Vertrag zurück treten. Dies führt für den Versicherungsnehmer zu erheblichen Konsequenzen. Im Falle eines Rücktritts durch die Versicherung, hat der Kunde keinerlei Anspruch mehr auf einen Versicherungsschutz. Jedoch muss die Versicherungsgesellschaft auch nachweisen können, dass der Antragsteller in Arglist gehandelt hat und seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht wissentlich nicht nachgekommen ist.