Wer zu Beginn eines neuen Jahres die Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr in Angriff nimmt, muss neben dem allgemeinen Mantelbogen zusätzliche Anlagen mit ausfüllen. Und jeder Steuerpflichtige tut gut daran alle auf ihn zutreffenden Anlagen auch entsprechend auszufüllen um mögliche Steuerstattungen in vollem Umfang auch zu erhalten. Eine dieser Anlagen betreffen die so genannten Vorsorgeaufwendungen. Von der Definition her sind das alle Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger zur Absicherung bestimmte Risiken in Form von Versicherungen abschließt. Dazu gehören die Aufwendungen für die Gesundheit, also die eigenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ebenso wie auch die Beiträge zu einer möglichen privaten Krankenzusatzversicherung.
Eine ganz wichtige Vorsorgeaufwendung ist die private Altersvorsorge. Schon vor Einführung der staatlich geförderten Riester-Rente war es den Versicherten möglich, die Beiträge für Lebens- und Rentenversicherungen in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Allerdings ist dieses Steuerprivileg seit dem 01.01.2005 abgeschafft, stattdessen werden nur solche Verträge als Vorsorgeaufwendungen anerkannt, die nachweislich der privaten Altersvorsorge dienen. Die steuerliche Befreiung der Altersvorsorgebeiträge liegt zunächst bei maximal 60 % jährlich; sie erhöht sich schrittweise bis zum Jahr 2025 auf 100 %. Allerdings prüft das Finanzamt im Wege der Günstigerprüfung, ob für den Versicherten die gesetzlichen Regelungen vor dem 01.01.2005 günstiger sind oder die aktuell geltenden. Insofern stellt sich auch in Zukunft kein Versicherter steuerlich schlechter.
Was im Übrigen für die Krankenkassenbeiträge einerseits gilt, gilt andererseits auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen. Beiträge bis zu 1.900,00 € sind nach derzeitiger Gesetzeslage steuerlich absetzbar; für Versicherte, die beispielsweise ihre Krankenversicherung ohne einen Arbeitgeberzuschuss alleine zahlen müssen und auch keinen Beihilfeanspruch haben, steigt der steuerlich absetzbare Beitrag auf 2.400,00 €. Für Ehegatten, die steuerlich zusammen veranlagt werden, erhöht sich der absetzbare Beitrag entsprechend der Summe, die jedem Ehegatten selbst als Höchstbeitrag zusteht.