Die Verkehrshaftungsversicherung gehört zu den Transport-Versicherungen, die in der Verkehrswirtschaft obligatorisch von Spediteuren, Frachtführern und Lagerhaltern abgeschlossen werden muss. Für Frachtführer, deren LKW inklusive Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten, ist diese Versicherung nicht zwingend notwendig. Kommt es zu Verletzungen der im Verkehrsvertrag enthaltenen Bestimmungen, so soll die Verkehrshaftungsversicherung im Normallfall greifen. Sie kann in diesem Sinne als eine Haftpflichtversicherung angesehen werden. Ganz speziell soll sie Spediteure und Logistikdienstleister aus dem Transport- und Güterverkehr im Falle von Schadenersatzansprüchen der Kunden als Schutz dienen. Demnach deckt sie sowohl Güterschäden, d.h. Schäden, die während des Transports an der transportierten Ware entstanden sind, als auch Vermögensschäden ab. Als Vermögensschaden gilt hierbei etwa eine verspätete Lieferung der Ware, was in der Praxis sehr häufig vorkommt. Gerade bei grenzübergreifendem Gütertransport kommt es aufgrund strenger Vertragsregeln zu einer Verletzung verschiedener Vertragsinhalte.
Von einer reinen Haftpflichtversicherung unterscheidet sich die Verkehrshaftungsversicherung dadurch, dass sie bei Personenschäden nicht zum Tragen kommt. Sie kann deshalb wohl eher als eine Zusatzversicherung zur Haftpflichtversicherung angesehen werden. Kommt es zum Abschluss einer Verkehrshaftungsversicherung durch einen Spediteur oder Logistikdienstleister, so sind mit der Vertragsunterzeichnung sämtliche im Unternehmen tätige Angestellt mitversichert.
Im Falle, dass es sich Schadenersatzansprüche durch ein und dasselbe Unternehmen häufen, oder dass dieses Unternehmen überhöhte Schadensersatzansprüche stellt, so kann es zu strengen Überprüfungen des Tatbestands beziehungsweise zu einer Verweigerung der Auszahlung durch das Versicherungsunternehmen kommen. Im Falle, dass es doch zu einer Auszahlung kommt, so wird diese die bei der Vertragsunterzeichnung festgelegte Deckungssumme nicht überschreiten.
Bei Höherer Gewalt d.h. bei Vertragsverletzungen durch Sturm, Verkehrsunfall, Streiks, Überflutung etc. soll die Verkehrshaftungsversicherung laut den gesetzlichen Bestimmungen zwingend greifen.
Unternehmen, die diese Versicherungsart abschließen sollten ganz speziell darauf achten, ob das Land, in welches sie ihre Güter liefern in den Vertragsklauseln enthalten ist. Viele Versicherungsunternehmen schließen Schadensersatzansprüche bei Lieferungen in Krisenländer bzw. Länder, bei denen es häufig zu Übergriffe auf Transporte kommt, aus.
Bekannte Versicherungsunternehmer, die eine Verkehrshaftungsversicherung anbieten, sind etwa die Gothaer und die HDI-Gerling Verkehrshaftungsversicherung.