In der Kfz-Versicherung ist der Schadenfreiheitsrabatt der entscheidende Faktor bei der Prämienberechnung. Wenn ein neues Fahrzeug gekauft wird, kann der SFR vom vorherigen Fahrzeug problemlos übernommen werden (siehe Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten).

Komplizierter wird es erst, wenn der Schadenfreiheitsrabatt von einem PKW zum Beispiel zu einem LKW übertragen werden soll. Die Versicherungsgesellschaften teilen die verschiedenen Kraftfahrzeugarten in Klassen ein. Der Schadenfreiheitsrabatt kann immer nur innerhalb derselben Klasse oder in eine darunterliegende Klasse übertragen werden.

  • So ist es zum Beispiel möglich, den SFR von einem LKW mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht auf einen PKW zu übertragen, andersherum funktioniert der Übertrag allerdings nicht, da sich der LKW in einer höheren Klasse befindet.
  • Zusätzlich gibt es Höchstgrenzen, die bei der Übertragung zu beachten sind.
  • Ein Schadenfreiheitsrabatt, der länger als sieben Jahre nicht genutzt wird, verfällt und lässt sich nicht reaktivieren. Innerhalb der sieben Jahre bleibt der Rabatt bestehen, wenn der Inhaber bei der Reaktivierung beweisen kann, dass er über die gesamte Zeit einen gültigen Führerschein besaß. Fehlt dieser Nachweis, wird der Rabatt je nach Gesellschaft gekürzt.

Übernahme von SF-Rabatten aus anderen Verträgen von anderem Versicherungsnehmer?

Auch die Übertragung auf einen anderen Versicherungsnehmer ist möglich, dabei sind allerdings gewisse Voraussetzungen zu beachten. Wer seinen SFR auf eine andere Person übertragen möchte, kann dies bei den meisten Gesellschaften nur tun, wenn der neue Inhaber des Rabattes ein Angehöriger ersten Grades ist. Dazu gehören Ehepartner, Kinder und Großeltern.

Gerade Direktversicherer akzeptieren oftmals schon keine Übertragung von Großelternteil auf Enkel. Außerdem können maximal so viele schadenfreie Jahre übertragen werden, wie der neue Inhaber den Führerschein besitzt. Der SFR wird dabei komplett neu berechnet.

Der neue Inhaber startet dabei fiktiv bei SF 0 und der Rabatt wird dementsprechend hochgerechnet. Wenn in der Zeit ein Schaden angefallen ist, wird dieser ebenfalls berücksichtigt. Der Zeitraum, in dem der neue Inhaber das Fahrzeug gefahren hat, muss exakt angegeben werden.

Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts von verstorbenem Angehörigen

Wenn ein Inhaber eines Schadenfreiheitsrabatts verstirbt, kann der Rabatt nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod auf eine andere Person übertragen werden. Zur Übertragung muss wie bei dem normalen Verfahren ein Formular ausgefüllt werden, das zusammen mit dem Antrag auf Kfz-Versicherung eingereicht werden muss.