Eine Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten ist in der Kfz-Versicherung möglich, da die schadenfreien Versicherungsjahre auf die versicherte Person bezogen und nicht an ein Fahrzeug gebunden sind. Grundsätzlich sind daher nur die schadenfreien Jahre, also die entsprechende Schadenfreiheitsklasse, übertragbar. Sie können auf ein anderes Fahrzeug der versicherten Person oder unter bestimmten Voraussetzungen auch auf einen anderen Versicherungsnehmer übertragen werden.

Für die Übertragung der Schadenfreiheit auf einen anderen Versicherungsnehmer darf der Versicherungsvertrag des abgebenden Versicherungsnehmers keine Beschränkung der Fahrer des Fahrzeugs enthalten. So ist z.B. bei Erhalt eines Alleinfahrerrabattes eine Übertragung der Schadenfreiheit auf eine andere Person ausgeschlossen. Zudem muss der übernehmende Versicherungsnehmer seine eventuell vorhandene Schadenfreiheit aufgeben, auch wenn die übertragene Schadenfreiheit nicht vollständig angerechnet wird. Die anrechenbare Schadenfreiheit wird mittels einer fiktiven Berechnung festgestellt. Hierbei kann die übernehmende Person nur die Anzahl schadenfreier Jahre erhalten, welche diese bei einem gleichen Schadensverlauf selbst erreicht hätte. Der abgebende Versicherungsnehmer verliert bei einer Übertragung seine Schadenfreiheit für das entsprechende Fahrzeug.

Um einen Schadenfreiheitsrabatt übernehmen zu können, muss der entsprechende Versicherungsnehmer in einem verwandtschaftlichen Verhältnis ersten Grades zum abgebenden Versicherungsnehmer stehen oder mit diesem in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Auch ist eine Übertragung nach dem Tod des abgebenden Versicherungsnehmers möglich. Bei manchen Versicherungsunternehmen kann auch ein Unternehmen, wie z.B. der Arbeitgeber des Versicherungsnehmers, eine abgebende Person sein. Des Weiteren muss der übernehmende Versicherungsnehmer meist nachweisen, dass er das entsprechende Fahrzeug der abgebenden Person im Anrechnungszeitraum häufig gefahren hat. Damit beweist der übernehmende Versicherungsnehmer, dass er die schadenfreien Jahre auch selbst hätte erreichen können, wenn er selbst der Versicherungsnehmer des Fahrzeugs gewesen wäre. Zudem muss das Fahrzeug des abgebenden Versicherungsnehmers zur gleichen oder einer höheren Fahrzeugklasse gehören, wie das Fahrzeug des übernehmenden Versicherungsnehmers.

Eine Übertragung der Schadenfreiheit kann auch bei einem Wechsel der Kfz-Versicherung erfolgen. Hierbei bestimmt das Versicherungsunternehmen, zu welchem gewechselt wurde, den neuen Schadenfreiheitsrabatt aufgrund der schadenfreien Jahre bzw. der Schäden der Vorjahre beim vorherigen Versicherungsunternehmen.