Im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Sonderausgaben Aufwendungen, die weder den Betriebsausgaben noch den Werbungkosten zuzuordnen sind. Die Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag aller Einkünfte abgezogen, sofern Sie über dem Sonderausgaben-Pauschalbetrag liegen.

Bei den Sonderausgaben sind unterschiedliche Arten zu unterscheiden. Seit 2010 gibt es die allgemeinen Sonderausgaben, die Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung, sonstige Vorsorgeaufwendungen, Aufwendungen für die Riester Rente und Sonstige Sonderausgaben. Die Sonderausgaben-Pauschale wird in einem Gesamtbetrag je nach Veranlagung abgezogen.

Sonderausgaben im Detail

Zu den Allgemeinen Sonderausgaben zählen unter anderem:

  • Unterhaltsleistungen,
  • Renten und dauernde Lasten,
  • Kirchensteuer,
  • Steuerberatungskosten und
  • Aufwendungen bei einer erstmaligen Berufsausbildung.

Als Altersvorsorgeaufwendungen werden

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und gleichgestellter Aufwendungen
  • sowie die Aufwendungen zum Aufbau der Riester-Rente anerkannt.
  • Auch die Beiträge zum Aufbau der Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen.

Im Rahmen der Sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind die

  • Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig.
  • Auch die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung oder eine Unfall- oder Haftpflichtversicherung zählen zu den Sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
  • Beiträge zur Lebensversicherung sind dann abzugsfähig, wenn die Versicherung vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde, die Versicherung gegen laufende Beitragsleistung ohne Kapitalwahlrecht abschlossen wurde, oder bei einer Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht, wenn dieses Wahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss in Anspruch genommen wurde.

Was gilt es noch über den Sonderausgabenabzug zu wissen?

Bis 2009 wurde ohne Nachweis bei den Arbeitnehmern eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale von der Gesamtsumme der Einkünfte abgezogen. Seit 2010 wird die Sonderausgaben-Pauschale lediglich beim Lohnsteuerabzug, allerdings nicht mehr bei der Einkommensteuerberechnung, berücksichtigt. Lag die Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen bis 2009 bei maximal 1.500 Euro wurden diese Beträge 2010 leicht erhöht und die Beiträge zur Krankenversicherung sind in vollem Umfange absetzbar.