Es wird immer wichtiger, finanziell fürs Alter vorzusorgen. Denn mit zunehmender Überalterung der Bevölkerung wird die gesetzliche Rente allein nicht mehr ausreichen können, um den im Laufe des Lebens einmal erreichten Lebensstandard im Alter halten zu können. Zukünftig müssen prozentual immer weniger Arbeitnehmer die Renten von mehr Altersrentnern finanzieren. Wer nicht privat vorsorgt, muss folglich finanzielle Einschnitte hinnehmen.

Um einen Anreiz für die private Altersvorsorge zu schaffen, wurde bereits 2000 bzw. 2001 die so genannte Riesterrente ins Leben gerufen. Diese bietet attraktive Förderungen in Form von finanziellen Zulagen durch das Finanzamt, verlangt allerdings auch Zugeständnisse seitens des Vertragsinhabers. So kann ein Riestervertrag lediglich ab dem 60. Lebensjahr abgerufen werden. Ein zeitigerer Zugriff bedeutet in der Regel die Streichung aller bisherigen Zulagenzahlungen. Zudem besteht kein so genanntes Kapitalwahlrecht. Hinter dieser Bezeichnung verbirgt sich die Möglichkeit, an Stelle einer monatlichen Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu erhalten. Je nach späterer Lebenssituation kann eine solche Kapitalabfindung jedoch sehr sinnvoll sein – beispielsweise wenn ein Hauskredit abgelöst werden soll. Im Rahmen von Riesterverträgen ist diese Möglichkeit wie erwähnt grundsätzlich ausgeschlossen. Wer nicht auf das Kapitalwahlrecht verzichten möchte, muss auf alternative Vorsorgeverträge – zum Beispiel auf eine private Rentenversicherung – zurückgreifen. Allerdings wird solch ein Vertrag im Gegenzug auch nicht oder nicht so stark wie ein Riesterprodukt gefördert.

Riester und das Kapitalwahlrecht © Andre B. - Fotolia.com

Riester und das Kapitalwahlrecht © Andre B. - Fotolia.com

Im Rahmen einiger Nachbesserungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Riesterverträge, besteht mittlerweile jedoch die Möglichkeit einer Teilverfügung. So ist mit Beginn der Auszahlungsphase – also frühestens mit dem 60. Lebensjahr – eine einmalige Entnahme von immerhin maximal 30% des gesamten Kapitals möglich. Zwar entspricht das nicht komplett der Kapitalabfindung bei Renten- bzw. Lebensversicherungen. Als eine Art „Kompromisslösung“ ist diese Variante jedoch durchaus attraktiv. Wird von der Möglichkeit der Teilverfügung Gebrauch gemacht, dann fällt die ab diesem Zeitpunkt gezahlte monatliche Rente jedoch dementsprechend geringer aus. Die prozentuale Differenz hängt dabei stark von der Höhe der Einmalverfügung ab.

Wer die Riesterförderungen und dennoch ein Kapitalwahlrecht möchte, kann allenfalls eine weiteren Ausnahmeregelung nutzen. Im Rahmen von Riesterbausparen kann das Gesamtkapital quasi jederzeit und auch in voller Höhe abgerufen werden. Einzige Bedingung dafür ist die Anschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum – egal ob Eigentumswohnung oder Eigenheim.