Krankenversicherung in der Familie | GKV + PKV und dann Familienversicherung der Kinder? (© Deklofenak / Fotolia)

Die Familienversicherung in der GKV (gesetzlichen Krankenversicherung) ist für viele Haushalte ein finanzieller Segen. Und in Haushalten / Familien, wo es keine Bezugspunkte zur PKV (privaten Krankenversicherung) gibt, macht man sich über die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder in der eigenen Krankenkasse oft auch wenig Gedanken. Man nimmt diesen Umstand einfach als selbstverständlich hin. Anders sieht das bei Familien aus, bei denen mindestens einer der Eltern in einer PKV privat krankenversichert ist. In diesem Fall ist eine beitragsfreie Krankenversicherung der Kinder im Rahmen der „Familienversicherung“ der GKV nämlich nicht ohne weiteres möglich. De facto: In den meisten Fällen unmöglich. Doch es gibt auch Konstellationen, wo das Kind oder die Kinder kostenlos bei dem Elternteil mitversichert werden können, das in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Doch wann?

Hauptverdiener in der GKV oder in der PKV?

Ein entscheidender Faktor bei der Antwort auf die Frage, ob ein Kind gesetzlich familienversichert sein kann, wenn ein Elternteil PKV-Mitglied ist: „Wer ist der Hauptverdiener?“ Ist das GKV-Mitglied der Hauptverdiener, dann kann das Kind nämlich in manchen Fällen eben bei dieser GKV beitragsfrei familienversichert werden. Der Haken: In den meisten Fällen ist genau das eben nämlich nicht der Fall. Stattdessen ist meist das privat versicherte Elternteil der Hauptverdiener. Zumindest bei abhängig geschäftigten Eltern („Angestellten“). Bei Eltern mit einer Selbstständigkeit wiederum kann es anders aussehen. Wie kommt das?

Wenn beide Eltern einer Anstellung nachgehen („sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis“), dann sind beide Eltern per se erst einmal in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Wechsel in eine private Krankenversicherung ist für ein Elternteil dann nur möglich, wenn er/sie über der sogenannten „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ verdient (umgangssprachlich auch „Pflichtversicherungsgrenze“ genannt, aber nicht zu verwechseln mit der „Beitragsbemessungsgrenze“, die etwas anderes meint und regelt!). Die Höhe dieser Jahresarbeitsentgeltgrenze variiert von Jahr zu Jahr. In der Regel steigt sie jedes Jahr. Man muss mit seinem Jahresbruttogehalt über dieser Grenze liegen, um als Angestellter aus der GKV in die PKV wechseln zu können. Im Jahr 2019 beträgt diese Grenze 60.750 EUR brutto (Quelle: dak.de, aok-business.de). Da es in der Mehrzahl der Fälle auch heute noch so ist, dass Männer eher mehr verdienen als Frauen, sieht es meist so aus: Der Mann verdient gut/besser als die Frau, kommt irgendwann im Laufe seiner Karriere mit seinem Einkommen über die o.g. Jahresarbeitsentgeltgrenze, und entscheidet sich für den Wechsel in die PKV. Die Frau bleibt hingegen oft in der GKV, weil sie mit ihrem Einkommen eben nicht über die o.g. Grenze kommt und damit „GKV-versicherungspflichtig“ ist. Bekommen die beiden dann ein Kind, so wird die GKV der Mutter die beitragsfreie Krankenversicherung des Kindes im Rahmen der Familienversicherung regelmäßig ablehnen. Begründung: der Vater ist privat krankenversichert und Hauptverdiener. Man möge das Kind bitte dann auch in der PKV versichern… Dort fällt dann ein eigener monatlicher Beitrag für das Kind an. Dieser beträgt je nach Tarif oft 80-140 Euro, wobei der angestellte Vater dann in vielen Fällen noch einen grob hälftigen Zuschuss von seinem Arbeitgeber erhält (in bestimmten Fällen aber auch nicht; dann muss der PKV-Beitrag für das Kind komplett selbst übernommen werden). – Das zuvor beschriebene „Standard-Szenario“ schildert die Situation in den meisten Familien, wo eine Privatversicherung vorhanden ist und das Kind (deshalb) nicht in der Familienversicherung kostenlos krankenversichert werden kann. Wann aber klappt die Familienversicherung des Kindes oder der Kinder, selbst wenn ein Elternteil in die PKV gegangen ist?

Ein Artikel (gefunden auf www.vexcash.com) erläutert die Konstellation(en) genauer: Darin heißt es:

Kinder sind in der Regel über ihre Eltern in der Familienversicherung kostenlos krankenversichert.

Das gilt, wenn:
– beide Eltern Mitglied einer GKV sind
– das Elternteil mit dem höheren Einkommen Mitglied einer GKV ist
– nur ein Elternteil Einkommen hat, und Mitglied einer GKV ist – Ist jedoch der Elternteil mit dem höheren Einkommen oder beide Elternteile Mitglied einer PKV, muss das Kind ebenfalls privat versichert werden und der Beitrag ist von den Eltern zu tragen.

Der zweite Punkt ist entscheidend: Ist z.B. die Mutter in der GKV versichert, der Vater selbstständig tätig und in der PKV versichert, und die Mutter hat laut Einkommenssteuerbescheid das höhere Einkommen von beiden, dann können auch die vorhandenen Kinder via GKV-Familienversicherung kostenlos bei der Mutter mitversichert sein.

Die gesetzliche Krankenkasse wird in jedem Fall Jahr für Jahr Belege von der Familie anfordern, um die Berechtigung zur Familienmitversicherung der Kinder zu prüfen. Dabei hängt die Prüfung mitunter auch vom jeweiligen Sachbearbeiter ab, der entsprechend überzeugt sein will, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Denn: Gerade bei Selbstständigen gibt es ja unter Umständen Gestaltungsspielräume, was die Steuerung des tatsächlichen Einkommens angeht. Das wiederum hängt aber auch von Art und Umfang der Tätigkeit ab, u.a. der Rechtsform der Aktivitäten. In jedem Fall wird die GKV (verständlicherweise) eine ganze Reihe von Dokumenten anfordern, bis eben hin zum Einkommenssteuerbescheid der Familie vom Finanzamt.

Hat man jedenfalls ein Setting wie oben beschrieben, in dem die Kinder gesetzlich mitversichert sind, und möchte man als Eltern diese Variante auch so beibehalten, muss man die Einkommensentwicklung beider Eltern gut im Auge behalten. Ggf. muss der Selbstständige auf ein höheres Gehalt, Gewinn-Ausschüttungen o.ä. verzichten, selbst wenn das Geschäft gut läuft. Und im Umkehrschluss muss man prüfen, ob zum Beispiel eine geringfügige Arbeitszeitreduzierung der Mutter mit einhergehender Gehaltsreduktion nicht dazu führt, dass dann ggf. vielleicht drei im Haushalt vorhandene Kinder plötzlich alle privat krankenversichert werden müssen, weil die Frau unter das Einkommen des Mannes rutscht.