Neben den Freuden, die Kinder für die Eltern bringen, hat es auch durchaus praktische Vorteile, Kinder in die Welt gesetzt zu haben – eine davon ist die Berücksichtigung von Zeiten bei der Pensionsbemessung. Berücksichtigt wieder hiebei die Zeit von der Geburt bis zum zehnten Geburtstag des Kindes. Wurden mehrere Kinder zeitgleich erzogen, so beginnt die Berücksichtigungszeit mit der Geburt des ältestens und endet mit dem zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes. An und für sich werden diese Zeiten der Mutter zugeordnet, da in der Regel diese für die Erziehung des Kindes zuständig ist. Es ist aber auf Antrag möglich, diese Zeiten dem Vater auf dem Konto gutschreiben zu lassen. Notwendig dafür ist ein gemeinsamer Antrag der Eltern mit einer entsprechenden Willenserklärung.

Zwar begründen Kinderberücksichtungszeiten für sich keinen Rentenanspruch, und auch auf die Höhe wirken sie sich nicht aus, sie machen sich aber im Zusammenspiel mit anderen, wesentlichen Regelungen günstig bemerkbar:

– Kinderberücksichtigungszeiten können die Anwartschaft auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aufrechterhalten.
– sie werden auf die 35-jährige Wartezeit bei bestimmten Renten angerechnet.
– sie können sich bei der Bewertung von beitragsfreien Zeiten wie zum Beispiel Ersatz- oder Anrechnungszeiten rentensteigernd auswirken.

Im Gegensatz zu den Kindererziehungszeiten stellen Kinderberücksichtigungszeiten keine Zahlung von Pflichtbeiträgen dar. Sie helfen aber dort, wo eine gewisse Anzahl an Beitragsmonaten in einer bestimmten Rahmenzeit gefordert ist, diese Rahmenzeit zu verlängern, um dadurch doch den Anspruch auf eine Rente zu bekommen. Auch bleibt während der Berücksichtigungszeiten der Invaliditätsschutz erhalten, ebenfalls kein unwesentlicher Aspekt dieser gesetzlichen Regelung. Erzielt man noch dazu Arbeitsentgelt während der Kinderberücksichtigungszeiten, so werden diese mit einer Gutschrift von Rentenpunkten hoch gewertet.