Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bildet die Obergrenze, bis zu der Angestellte und Arbeiter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Aus diesem Grund wird sie auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Alle Arbeitnehmer, die diese Verdienstgrenze überschreiten, können sich entweder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern oder in die private Krankenversicherung wechseln. Dieses Privileg steht ansonsten nur Selbstständigen und Freiberuflern offen. Durch die Jahresarbeitsentgeltgrenze, welche relativ hoch angesetzt ist, soll verhindert werden, dass eine große Zahl von Arbeitnehmern aus der Versicherungspflicht herausfällt, wodurch die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung gefährdet wäre.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht um einen konstanten Betrag. Eine Neufestlegung durch die Bundesregierung erfolgt jeweils zum Beginn eines neuen Kalenderjahres. Das Jahresarbeitsentgelt wird berechnet, indem man das vereinbarte monatliche Bruttoarbeitsentgelt mit der Zahl Zwölf multipliziert. Hinzu kommen noch einmalige Sonderzahlungen, wie zum Beispiel das Weihnachts- oder Urlaubsentgelt. Überstundenvergütungen fließen nur dann ein, wenn sie pauschal vergütet werden. Dies ist zum Beispiel bei Bereitschaftsdiensten in der Klinik der Fall. Übt ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten parallel aus, dann werden die einzelnen Bruttoverdienste addiert.

Nach der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht sofort, sondern immer erst im Folgejahr ein. Eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht hat grundsätzlich auch eine Befreiung von der gesetzlichen Pflegeversicherungspflicht zur Folge. Dies heißt jedoch nicht, dass der betreffende Arbeitnehmer sich dafür entscheiden kann, künftig ganz ohne Kranken- und Pflegeversicherungsschutz zu bleiben. Da seit dem Jahre 2009 in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht besteht, ist auch der Arbeitnehmer, der die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, grundsätzlich zum Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet. Er hat hier nur deutlich mehr Wahlmöglichkeiten als Arbeitnehmer, die mit ihrem Verdienst unter der Jahresarbeitsentgelttgrenze bleiben.

Die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse oder zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung besteht grundsätzlich nur so lange fort, wie der betreffende Arbeitnehmer mit seinem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt. Sobald diese Grenze wieder unterschritten wird, tritt sofort wieder eine Versicherungspflicht ein. Es gilt dann keine Wartezeit bis zum Folgejahr.