Der Haftpflichtschaden für die Brille ist oft Streitobjekt mit den Versicherungen. Beim Haftpflichtschaden für die Brille besteht generell für die Versicherungsgesellschaft eine Leistungspflicht. Immer dann, wenn ein Gegenstand nicht geliehen, gemietet oder gepachtet ist, besteht eine Haftungsverpflichtung für denjenigen, er einen Gegenstand unbeabsichtigt zerstört oder in seinem Wert mindert. Gerade der Haftpflichtschaden für die Brille ist aber im Bereich der Haftpflichtversicherungen ein Klassiker der Schadenfälle geworden. So müssen Versicherte gerade dann, wenn ein Haftpflichtschaden für eine Brille gemeldet wird, mit erhöhter Aufmerksamkeit der Versicherungsgesellschaft rechnen.

Um den Haftpflichtschaden für die Brille geltend zu machen, ist daher der Schadenverlauf sehr wichtig. Wurde die Brille sachgemäß abgelegt, also beispielsweise auf einem Tisch, und die versicherte Person hat diese Brille aus Unachtsamkeit zerstört oder beschädigt, besteht für den Geschädigten ein Haftungsanspruch – für die Versicherungsgesellschaft folglich also eine Leistungspflicht. Anders sieht dies beim Haftpflichtschaden für die Brille dann aus, wenn die Brille eben nicht sachgemäß abgelegt wurde. Befand sich die Brille also beispielsweise kurzfristig auf dem Sofa und die versicherte Person hat sich auf die Brille gesetzt, ohne diese zu sehen, die Brille damit zerstört oder beschädigt, so ist vom Brillenbesitzer kein Haftungsanspruch geltend zu machen. In diesem Falle hat sich der Brillenbesitzer grob fahrlässig verhalten und die Brille unsachgemäß aufbewahrt. Somit kann er gegenüber der Person, die sich auf die Brille gesetzt hat, etwas darauf gelegt hat oder sie innerhalb der Nutzung der Sitzgelegenheit beschädigt oder zerstört hat, keinen Haftungsanspruch geltend machen.

Schwierig ist der Fall auch bei Haftungsansprüchen zwischen Personen, die innerhalb einer Familie auch in einem Haushalt leben. So hat die in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Tochter beispielsweise bei Beschädigung oder Zerstörung ihrer Brille durch einen Elternteil keinen Haftungsanspruch gegenüber diesem, zumal sie auch in der gleichen Haftpflichtversicherung mitversichert ist. Gerade die Brille stellt hier bei der Haftpflichtversicherung immer wieder ein Streitobjekt dar.

Haftpflichtversicherungen, die auch Brillenschäden beinhalten, können bei allen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, also beispielsweise bei den Allianz Versicherungen, dem HDI-Gerling-Konzern oder auch der Signal Iduna Versicherung.