Überschreitet der Wert einer Erbmasse bestimmte Größenordnungen, so wird eine Erbschaftssteuer fällig. Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erben und dem Erblasser. Was über dem Freibetrag liegt, muss versteuert werden, und zwar – wiederum je nach Verwandtschaftsgrad – mit stattlichen 7 % bis 50 %. Wer kein Bargeld erbt, sondern eine Immobilie oder eine Firma, kann unter Umständen die Erbschaftssteuer nur aufbringen, indem er sein Erbe mindestens teilweise verkauft.

Eine Erbschaftssteuerversicherung kann dieses Problem aus der Welt schaffen. Sie wird von vielen Versicherungsgesellschaften angeboten, u. a. von Allianz, R + V oder Signal Iduna. Es handelt sich dabei um eine modifizierte Lebensversicherung, die der Erblasser und der künftige Erbe gemeinsam abschließen. Die Versicherungssumme wird so gewählt, dass sie die voraussichtlich zu zahlende Erbschaftssteuer abdeckt; je höher das zu vererbende Vermögen ist, desto höher muss die Versicherungssumme sein. Die Höhe der Prämien hängt außerdem von der vereinbarten Laufzeit ab. Die versicherte Person ist der Erblasser, der Versicherungsnehmer und Begünstigte ist der Erbe. Er zahlt damit auch die Versicherungsbeiträge, kann sie aber von der Steuer absetzen.

Sobald der Versicherungsfall eintritt, d. h. wenn der Erblasser verstirbt, wird die Versicherungssumme fällig. Sie hat mit dem Erbe an sich nichts zu tun, geht also nicht in die Erbmasse ein, sondern wird direkt an den Begünstigten ausgezahlt. Bei einer Kapital-Lebensversicherung können Überschussleistungen steuerpflichtig sein. Wenn die gewählte Versicherungsform dagegen eine Risiko-Lebensversicherung ist, braucht überhaupt keine Einkommensteuer gezahlt zu werden. Der Erbe kann die gesamte Versicherungssumme dazu verwenden, die Erbschaftssteuer zu bezahlen, und muss die Erbmasse nicht antasten.