Bei einer Entgeltumwandlung handelt es sich um eine Form der betrieblichen Altersversorgung, bei welcher der Arbeitnehmer einen Teil seiner Bruttobezüge in eine Rentenversicherung einzahlt. Sein Entgelt wird also umgewandelt. Hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig – die so genannte Entgeltumwandlungsvereinbarung.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei in eine solche freiwillige Zusatzrentenversicherung einzuzahlen. Dabei profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, denn beide sind sozialabgabenbefreit. Einen Anspruch auf Entgeltumwandlung laut Tarifvertrag haben Arbeitnehmer in kommunalen öffentlichen Diensten, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende oder auch Beschäftigte mit einem Gehalt innerhalb der Gleitzone sowie Arbeitnehmer, die über ein berufsständisches Versorgungswerk versichert sind. Arbeitnehmer, die anderen Tarifverträgen unterliegen haben nur Anspruch auf Entgeltumwandlung, wenn der Tarifvertrag dies in besonderen Klauseln vorsieht. Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, haben einen gesetzlich geregelten Anspruch, einen Teil ihrer Bruttobezüge umzuwandeln.

Entgeltumwandlung und ihre Vorteile im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge

Die Entgeltumwandlung ist aufgrund der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit, der Garantie einer lebenslangen monatlichen Altersrente, der Hinterbliebenenabsicherung, der Absicherung einer Erwerbsminderung, der fehlenden Abschlussgebühren und Gesundheitsprüfung sowie einem möglichen Wechsel des Förderwegs (z. B. Umwandlung in Riester-Rente) eine sehr attraktive Form der betrieblichen Altersversorgung.

Generell ist es möglich, in unbegrenzter Höhe Entgelt umzuwandeln. Allerdings ist nur ein Betrag von höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auch steuer- und sozialabgabenfrei. Beträge, die darüber liegen, sind sozialversicherungspflichtig.

Die Satzung der RZVK sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bilden die Grundlage für das Versicherungsverhältnis. Der Arbeitgeber wird bei der Entgeltumwandlung zum Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer ist die versicherte Person, die unmittelbar selbst bezugsberechtigt ist.

Die Entgeltumwandlung muss auf einem Formular (der so genannten Entgeltumwandlungsvereinbarung), welches in der Regel vom jeweiligen Versicherungsunternehmen gestellt wird, schriftlich festgehalten und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Nur so wird die Entgeltumwandlung auch rechtswirksam.

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Durchschnittliches Arbeitnehmerentgelt nach Bundesländern: In 2014 betrug der Durchschnittsverdienst über ganz Deutschland rund 38.700 EUR / Jahr. Spitzenreiter ist Hamburg mit 46.900 EUR, Schlusslicht ist Mecklenburg Vorpommern mit 30.200 EUR (Quelle: STATISTA / Statistische Ämter des Bundes under Länder)

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