Übergang der Wohngebäudeversicherung bei Eigentumswechsel | Die Immobilie stellt bei vielen Haus- und Wohnungseigentümer die größte Investition des Lebens dar. Häufig wird diese zumindest teilweise durch Kredite finanziert. Damit dieser Wert nicht durch unvorhersehbare Ereignisse wie Feuer, Wasserrohrbruch oder Hochwasser zerstört wird, kommt der optimalen Absicherung des Wohneigentums eine große Bedeutung zu. Während ein Wohnungskäufer in der Regel bereits über die Wohnungseigentümergemeinschaft über angemessenen Versicherungsschutz verfügt, müssen sich Eigentümer eines Hauses selbst darum kümmern.

Jedoch wird dieses Thema beim Kauf von Bestandsimmobilien wegen Finanzierungs-, Renovierungs- und Umzugsstress häufig vernachlässigt. Zu nahezu jeder Immobilie gehört eine Feuerversicherung, die bei einem Verkauf automatisch auf den neuen Eigentümer übergeht, so dass dieser Versicherungsschutz auch über den Erwerbszeitpunkt hinaus lückenlos bestehen bleibt. Häufig passen jedoch Leistungsumfang und Versicherungssummen nicht zu der Investitionshöhe und dem Sicherheitsbedürfnis des Käufers: eine reine Feuerversicherung deckt keinen Elementar- oder Leitungswasserschäden ab, zudem sind die Versicherungssummen häufig zu niedrig und führen damit auch bei kleineren Schäden zu nur anteiliger Schadensregulierung.

Daher empfiehlt es sich, vor dem Kauf eines Hauses auch die Wohngebäudeversicherung zu überprüfen. So sollte der bestehende Vertrag im Hinblick auf angemessene Versicherungssummen und Absicherungsumfang überprüft werden. Lässt sich eine Abweichung zum gewünschten Schutz feststellen, kann eine Vertragsanpassung in die Wege geleitet werden.

Alternativ lässt sich auch ein Neuvertrag bei einer anderen Versicherungsgesellschaft abschließen. Häufig gilt der Leistungsumfang einer neuen Police bereits ab dem Abschlusstag in Ergänzung zur übernommenen Vorversicherung. Manche Gesellschaften rechnen zu dem den an den Altversicherer gezahlten Beitrag an. Somit besteht der gewünschte Deckungsumfang vom ersten Tag an.

Die Kündigung des Altvertrages kann in diesem Fall erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Der beurkundete Kaufvertrag und die Auflassungsvormerkung im Grundbuch reichen zur Erklärung der Kündigung zunächst nicht aus. Je nach Grundbuchamt dauert die Eintragung des Eigentümerwechsels zwischen drei und neun Monaten, der neue Eigentümer per Änderungsmitteilung darüber informiert. In der Zwischenzeit greift bereits der ergänzende Versicherungsschutz der neuen Wohngebäudepolice.