Mit dem Begriff „Durchgriffshaftung“ bezeichnet man die persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung von Gesellschaftern einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung (z. B. GmbH). Das bedeutet, dass die Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen für die sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Generell gibt es für die Durchgriffshaftung keine gesetzlichen Regelungen und obwohl sie in der Rechtsprechung entstanden ist, sind die Rechtsgrundlagen eher umstritten.

Die Durchgriffshaftung sollte bei der Haftungsfrage einer Gesellschaft möglichst immer eine Ausnahme bleiben. So kann die Durchgriffshaftung nur bei besonders schwerwiegenden Fehlern erfolgen. Hierzu gehört zum Beispiel, wenn es in der Gesellschaft aufgrund von chaotischer Buchführung zu einer Vermischung von Privat- und Gesellschaftsvermögen kommt. Auch im Falle einer Unterkapitalisierung kann die Durchgriffshaftung zum Tragen kommen – das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft zwar Verbindlichkeiten eingeht, aber nicht über ausreichend Stammkapital verfügt. Ein weiterer Ausnahmefall für die Anwendung der Durchgriffshaftung gilt, wenn die Gesellschaftsform für Zwecke missbraucht wird, die rechtswidrige Ziele zur Folge haben.

Bei der Durchgriffshaftung erfolgt eine Unterscheidung in echte und unechte Durchgriffshaftung. Die echte Durchgriffshaftung bezeichnet dabei die persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in unbeschränkter und gesamtschuldnerischer Weise. Zulässig ist die echte Durchgriffshaftung eines Gesellschafters nur, wenn eine Berufung in Bezug auf die Selbständigkeit der Gesellschaft nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben erfolgt. Erfolgt eine vertraglich Vereinbarung zur Haftung der Gesellschaft, dann spricht man von einer unechten Durchgriffshaftung. Eine vertragliche Vereinbarung kann dabei zum Beispiel eine Bürgschaft für ein Darlehen sein, welches die Gesellschaft aufnimmt.