Nur wenige Personen haben Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente der BfA. Früher waren Arbeitnehmer durch ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) auch für den Fall einer Berufsunfähigkeit abgesichert, dies hat sich inzwischen allerdings grundlegend geändert. Nur wer 02.01.1961 geboren ist, hat noch Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente BfA, alle anderen erhalten lediglich Leistungen, wenn sie komplett erwerbsfähig werden, also nicht einmal mehr drei Stunden täglich irgendeiner Arbeit nachgehen können.

Wer nach dem Stichtag geboren ist, sollte daher als Ersatz für die ehemalige BfA Berufsunfähigkeitsrente privat vorsorgen. Viele gehen davon aus, ihren Beruf bis zum Rentenalter ausüben zu können, unterschätzen dabei aber bestimmte Risiken. Zahlreiche Erwerbstätige werden nicht wegen körperlichen Einschränkungen, sondern aufgrund von massiven Depressionen oder anderen psychischen Problemen berufsunfähig, die prinzipiell jeden treffen können, auch Menschen, die zuvor stets geistig und seelisch gesund waren.

Ohne Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente von der BfA oder eine private Vorsorge müssen Menschen mit geminderter Erwerbsfähigkeit jede Arbeit annehmen, zu der sie noch fähig sind, auch wenn diese weit unterhalb ihrer eigentlichen Qualifikationen liegt. Im Gegensatz dazu spielt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (mit Verzicht auf abstrakte Verweisbarkeit!) lediglich eine Rolle, ob man noch in der Lage ist, zu mindestens 50 Prozent im versicherten Beruf zu arbeiten. Ist dies nicht der Fall, erhält der Versicherte eine monatliche Rente in vertraglich vereinbarter Höhe, und zwar unabhängig davon, ob er in anderen Bereichen noch arbeiten könnte oder nicht.