Der Beihilfebemessungssatz ist der prozentuale Anteil entstandener Krankheitskosten, welcher behilfeberechtigten Beamten und Richtern sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen vom Bund oder den Ländern als Arbeitgeber, gewöhnlich als Dienstherr bezeichnet, erstattet wird.

Im Beamtenverhältnis unterliegen die Dienstherren einer Alimentationspflicht gegenüber ihren Beamten. Diese Pflicht wird unter anderem durch die Zahlung von laufenden Dienstbezügen sowie durch Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfällen erfüllt. Jedoch sind diese Beihilfen nicht einheitlich geregelt. Während sich der Bund und einige Bundesländer bei der Gewährung von Beilhilfen an der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften orientieren, richten sich einige Länder, wie z.B. Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Hessen oder Schleswig-Holstein, nach einer jeweiligen Beihilfeverordnung für Beamte (BhVO). Daher bestehen länderspezifische Unterschiede bei einigen Beihilfeleistungen, wie z.B. bei der Zuzahlung zu Medikamenten oder stationären Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer).

Der Beihilfebemessungssatz beträgt in der Regel:

  • 50 % für Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst mit bis zu einem Kind
  • 70 % für Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst mit mindestens zwei Kindern
  • 70 % für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, sofern deren jährliches Einkommen maximal 17.000 Euro beträgt (andere Einkommensgrenze in einigen Ländern)
  • 70 % für Versorgungsempfänger (Beihilfeberechtigte im Ruhestand und Beamtenwitwen/-witwer)
  • 80 % für berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen

Eine Leistung der Beihilfe erfolgt grundsätzlich als nachträgliche Kostenerstattung. Somit erhält ein Beamter bei einem Arztbesuch eine Rechnung als Privatpatient, dessen Betrag er erstmal selbst begleichen muss. Nach Einreichung dieser Rechnung bei der zuständigen Beihilfestelle wird ein Teil des Rechnungsbetrages entsprechend des jeweiligen Beihilfebemessungssatzes an den Beamten zurückerstattet. Der Restbetrag ist von dem Beamten zu tragen bzw. durch eine zusätzliche (gewöhnlich private) Krankenversicherung, über welche Beamte seit dem 1. Januar 2009 verfügen müssen. Die Leistungen der Beihilfe stellen somit eine Ergänzung der eigenen Krankheitsvorsorge der Beamten dar, welche aus den laufenden Dienstbezügen aufzubringen ist.