Im § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist geregelt: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Und dieser sich aus dem BGB ergebende Schadensersatzanspruch kann ungeheuer teuer werden. Beamte sind mit der Wahrnehmung so genannter „hoheitlicher“ Aufgaben betraut. Die Amtshaftpflicht-Versicherung, auch Diensthaftpflichtversicherung genannt, ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Beamte.

Aber auch Angestellte des öffentlichen Dienstes stehen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit vielen Risiken gegenüber. So verschaft die Amtshaftpflicht-Versicherung Schutz vor Haftpflicht aus Sach- und Personenschäden. Ganz besonders deutlich wird die Wichtigkeit dieser Versicherung, wenn man an Lehrer denkt, die sich einem besonders großen Risiko der Haftung ausgesetzt wissen. Die Beaufsichtigung der Schüler – egal ob in der Klasse oder auf einer Klassenfahrt – ist zum Beispiel als ein solch großes Risiko anzusehen. Lehrer haben auch meistens einen Schulschlüssel. Kommt dieser abhanden, wird die Angelegenheit immer sehr kostspielig. Auch hier bietet die Amtshaftpflicht-Versicherung Schutz vor finanziellen Einbußen.

Bei Lehrern spielt auch das Problem der so genannten „Aufsichtspflichtverletzung“ eine fundamentale Rolle, denn derjenige, dem die Aufsicht oblag, – hier also der Lehrer/die Lehrerin – muss den Schaden ersetzen, den das beaufsichtigte Kind einer dritten Person widerrechtlich zugefügt hat. Dies gilt aber nur dann, wenn aufsichtspflichtige Personen ihrer Ausichtspflicht „schuldhaft“ nicht nachgekommen ist – die Beweislast ist das Eine, der finanzielle Schaden das Andere. Auf jeden Fall bietet hier die Amtshaftpflicht-Versicherung Schutz. Ebenso sollten zum Beispiel städtische Angestellte nicht auf den Abschluss einer Amtshafpflicht-Versicherung verzichten: kann doch schon eine fehlerhaft gegebene Auskunft oft ausreichen, um – wenn auch ungewollt- Schäden zu verursachen, die teure Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können.

Als Fazit ist festzuhalten:
Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes unterliegen besonderen Haftungsanforderungen, die nicht von einer „normalen“ Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Daher wurde für diese spezielle Berufsgruppe – ergänzend zur privaten Haftpflichtversicherung die Amthaftpflicht-Versicherung oder auch „Diensthaftpflichtversicherung“ geschaffen. Die wichtigen Möglichkeiten der zusätzlichen Absicherungen, wie der Verlust der Dienstschlüssel oder – in moderner Form schon gebräuchlicher Codekarten – verhindert bei Abhandenkommen große Kosten. Zusätzlich zu diesem Gedanken wird der Abschluss einer Amthaftpflicht-Versicherung auch dadurch erleichtert, dass die monatliche Versicherungsprämie für diese wichtige Amtshaftpflicht-Versicherung sehr gering ist.