Wer sich für den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung entscheidet, muss auf die Regulierung von berufsbezogenen Schäden verzichten, diese sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für die Angehörigen des Staatsdienstes empfiehlt sich daher der Abschluss einer Amts- und Diensthaftpflichtversicherung, die üblicherweise im Rahmen der der Privathaftpflichtversicherung mit abgeschlossen werden kann.

Die Amts- und Diensthaftpflichtversicherung reguliert die Schäden, die während der Dienstzeit entstehen und den Versicherungsnehmer mit einer Schadenersatzforderung eines Geschädigten konfrontieren. Für die Schadenregulierung ist jedoch Voraussetzung, dass sich der Geschädigte nicht direkt an den Versicherungsnehmer wendet, sondern an dessen Dienstherren. Wurde der Schaden durch den Beamten aufgrund grober Fahrlässigkeit verursacht, kann der Dienstherr die Schadenregulierung ablehnen und der Verursacher muss den Schaden aus eigener Tasche regulieren. Kommt es im Zuge der Schadenregulierung zu einem Rechtsstreit, übernimmt die Amts- und Diensthaftpflichtversicherung die Prozessführung und leistet damit auch einen Rechtsschutz.

Die Versicherung kann von den Angestellten oder Beamten des öffentlichen Dienstes, Lehrern, Staatsanwälten, Richtern oder Rechtspflegern abgeschlossen werden. Auch Angehörige der Polizei oder Zollbehörden sowie der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes können die Amts- und Diensthaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Bei einigen Mitgliedsbeiträgen für unterschiedliche Berufsverbände ist die Amts- und Diensthaftpflichtversicherung bereits mit eingeschlossen. Vergleicht man ähnliche Versicherungen, gestalten sich die Beiträge für die Versicherung recht niedrig. Vor dem Abschluss der Versicherung empfiehlt sich ein umfassender Versicherungsvergleich, da Prämien und Leistungen innerhalb der Versicherungsunternehmen abweichen können. Die Höhe der jeweiligen Versicherungssummen sollten der persönlichen Situation und den zu versichernden Risiken angepasst werden.