Wer einen Zweitwagen anschafft, muss diesen natürlich auch versichern. Als Grundschutz sollten Zweitwagen in jedem Fall über eine Haftpflichtversicherung verfügen, da diese in Deutschland als Pflichtversicherung gilt. Autos, die ohne Haftpflichtversicherung unterwegs sind, dürfen von den Zulassungsstellen stillgelegt werden, auch ist eine Zulassung ohne entsprechenden Versicherungsschutz nicht möglich. Wer sich vor weitergehenden finanziellen Risiken absichern möchte, kann zusätzlich eine Zweitwagen Vollkasko Versicherung abschließen, auch eine Teilkaskoversicherung wird angeboten.

In der Regel wird ein Zweitwagen bei Inanspruchnahme eines neuen Versicherungsvertrages mit der Schadensfreiheitsklasse 0 versichert. Dies bedeutet für Versicherungsnehmer jedoch einen Beitrag von bis zu 240 Prozent, der insbesondere bei einer Zweitwagen Vollkaskoversicherung hohe Kosten verursachen kann. Aus diesem Grund suchen viele Menschen mit einem Zweitwagen nach einer Alternative.

In Anbetracht der in Deutschland geltenden Zweitwagenregelung ist es möglich, den Zweitwagen bei der gleichen Versicherungsgesellschaft anzumelden. In diesem Fall wird die Schadensfreiheitsklasse ½ zugrunde gelegt, wodurch der Versicherungsbeitrag auf 110-120 Prozent reduziert werden kann. Vor allem Eltern oder Großeltern nutzen diese Möglichkeiten häufig, um ihren Kindern und Enkeln einen günstigen Versicherungsstart zu ermöglichen und deren Kosten zu senken. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erstwagen ebenfalls bei der gleichen Versicherung versichert ist und mindestens die Schadensfreiheitsklasse ½ aufweist.

Zusätzlich zu diesen Angeboten bieten insbesondere Direktversicherer wie die Direct Line oder die Admiral Direkt Versicherung die Möglichkeit, den Zweitwagen ebenso wie den Erstwagen zu versichern. Damit ist es möglich, den Zweitwagen ebenfalls mit nur 30 Prozent zu versichern und so enorme Kosten zu sparen. Allerdings gelten für diese Versicherungen ganz besondere Voraussetzungen. So muss der Fahrer des Zweitwagens in der Regel mindestens 25 Jahre alt sein, außerdem darf beim Erstwagen in den letzten zwölf Monaten kein Unfall reguliert worden sein. Letztlich werden derartige Tarife häufig nur für Ehepartner oder Lebenspartnerschaften angeboten, die Versicherung der Kinder oder Enkel ist über diese Tarife meist nicht möglich. Die Voraussetzung, dass der Zweitwagen beim Erstversicherer versichert werden muss, gilt hier jedoch häufig nicht, so dass für den Zweitwagen auch eine Alternativversicherung gewählt werden kann.