Seit dem Jahr 2001 wurde im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung die Regelung der Rente bei Erwerbsminderung eingeführt. Nach den neuen Regelungen gelten Personen, die aufgrund von körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen für eine nicht absehbare Zeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können, als vermindert erwerbsfähig. Personen, die als vermindert erwerbsfähig gelten, haben somit nach den gesetzlichen Neuregelungen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Als wichtigstes Kriterium für den Anspruch der Rente auf Erwerbsminderung gilt die Resterwerbsfähigkeit in %. Die prozentuale Resterwerbsfähigkeit entscheidet darüber, ob Personen aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen einen Anspruch auf Leistungen für teilweise Erwerbsminderung oder volle Erwerbsminderung haben.

Nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Personen, die fähig sind, mindestens drei bis sechs Stunden zu arbeiten, als teilweise erwerbsgemindert. Die volle Erwerbsminderng liegt dann vor,wenn die versicherten Personen täglich weniger als drei Stunden eine Erwerbstätigkeit ausüben können.

Die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung
Die Prüfung der Vorraussetzungen für die Rente auf volle Erwerbsminderung wird von der Deutschen Rentenversicherung anhand von ärztlichen Unterlagen geprüft. Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen zudem noch weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Bei der so genannten Wartezeit handelt es sich um Voraussetzungen, die sich nach zeitlichen Rahmenbedingungen für den Zeitraum der Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit orientieren. So müssen diejenigen Personen, die einen Anspruch auf die Rente für volle Erwerbsminderung geltend machen nach den Wartezeit-Regelungen seit mindestens fünf Jahren in der gesetzlichen Rentversicherung versichert gewesen sein. Außerdem müssen die Versicherten anhand von Belegen nachweisen können, dass sie in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung gezahlt haben.

Die Wartezeit umfasst dabei:
– alle Beitragszeiten, in der Pflicht- und freiwilllige Beiträge entrichtet wurden,
– die Kindererziehungszeiten,
– Zeiten von geringfügiger Beschäftigung, in der Beiträge vom Arbeitnehmer entrichtet wurden,
– Zeiten aus Zuschlägen geringfügiger Beschäftigungen wie z.B. 400-Euro-Jobs,
– Ersatzzeiten wie beispielsweise in Sonderfällen wie dem Kriegsdienst oder sonstigen Kriseneinsätzen.