Bei der Vermögenseigenschadenversicherung handelt es sich um eine sehr wichtige und unverzichtbare Versicherung von Kommunen sowie kommunalen Gesellschaften gegen Schäden, die das eigene Vermögen betreffen. Neben der Haftpflichtversicherung stellt die Vermögenseigenschadenversicherung die wichtige Absicherung im Hinblick auf die kommunale Risikovorsorge dar. Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung, die Ansprüche Dritter bei verursachten Schäden bedient, handelt es sich bei der Eigenschadenversicherung um eine Absicherung gegen Vermögensschäden, die in einer Kommune oder einer kommunalen Gesellschaft durch beauftragte Vertrauenspersonen entstehen.
Im Alltag von Verwaltungen und Unternehmen werden täglich zahlreiche Entscheidungen getroffen. In der Praxis können hierbei Fehler geschehen, die Vermögenseinbußen für Kommunen nach sich ziehen. Nicht erforderliche Baukosten, die aus Planungsfehlern entstehen, können den Vermögensschaden ebenso verursachen wie Zuschüsse, die entgangen sind. Dazu können Fehlbestellungen von Materialien Vermögensschäden verursachen oder auch Fehlüberweisungen sowie zu viel gezahlte Gehälter. Das Potential an Fehlentscheidungen und tatsächlich unterlaufenen Fehlern, die Vermögensschäden nach sich ziehen, sind in Kommunen sehr vielfältig. Gegen all diese Schäden kann die Vermögenseigenschadenversicherung eine umfassende Absicherung liefern.
Unter den Schutz der Vermögenseigenschadenversicherung fallen alle Schäden die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit entstanden sind. Bei fahrlässigen Schäden spielt es im Rahmen der Vermögenseigenschadenversicherung auch keine rolle ob eine persönliche Haftungsvoraussetzung gegenüber dem Dienstherren gegeben wäre. Wichtig ist, dass im Rahmen der Vermögenseigenschadenversicherung später nach der Regulierung des Schadens keine Regressansprüche an den Mitarbeiter gestellt werden, der den Schaden verursacht hat – weder vom Dienstherrn noch von der Versicherungsgesellschaft. Ausnahmen bilden hier Straftaten, die zu Vermögensschäden führen – wenn der Mitarbeiter also Unterschlagungen oder Diebstähle betreiben hat. In diesem Fall ist der Mitarbeiter natürlich regresspflichtig.
Versicherungsschutz genießen im Rahmen der Vermögenseigenschadenversicherung alle so bezeichneten Vertrauenspersonen. In diesem Rahmen sind sowohl Mitarbeiter von Kommunen in Verwaltungen wie auch Ratsmitglieder, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder sowie der Bürgermeister selbst in die Vermögenseigenschadenversicherung mit eingeschlossen.
Unterschieden wird bei den Versicherungssummen im Hinblick auf fahrlässig verursachte Schäden sowie vorsätzlich entstandene Schädigungen. Auf Wunsch kann auch der Computermissbrauch innerhalb der Vermögenseigenschadenversicherung als besonderes Risiko mit abgesichert werden. Selbstbehalte können innerhalb der Vermögenseigenschadenversicherung variabel vereinbart werden, um so die Versicherungsbeiträge zu reduzieren.