Wir leben in einer mobilen Welt. Ohne Auto ist heutzutage fast nichts mehr zu bewältigen. Ob auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder zum Einkaufen und in der Freizeit, wir sind immer auf das Auto angewiesen. Daraus resultiert natürlich ebenfalls eine steigende Wahrscheinlichkeit von Konflikten. Schäden, die im Straßenverkehr durch Fremdverschulden verursacht werden, sind durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgedeckt.

Was ist jedoch, wenn der Fahrzeugführer selbst einen Schaden an einem anderen Fahrzeug oder sogar einen Unfall schuldhaft verursacht hat und gegen ihn deswegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird? Dafür kann es vielfältige Gründe geben. Der Fahrzeugführer kann zum Beispiel beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt haben, vielleicht sogar ohne es selbst zu bemerken, und gegen ihn wird daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrflucht eingeleitet. Wenn der Fahrzeugführer einen Fußgänger zu spät sieht und anfährt kann es pas sieren, dass gegen den Fahrzeugführer ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet wird. In einem anderen Beispiel gerät der Fahrzeugführer in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn, stößt mit einem anderen Pkw zusammen und der Beifahrer des anderen Pkw kommt dabei ums Leben. Dann erwartet den Fahrzeugführer ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung.

In all diesen Fällen ist der Fahrzeugführer auf professionelle Rechtsberatung angewiesen. Dafür hat der Fahrzeugführer die Möglichkeit, eine Verkehrs-Straf-Rechtsschutz-Versicherung abzuschließen. Diese beinhaltet einen Rechtsschutz für Halter, Insassen und Fahrer von Kfz für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Strafrechts. Ferner werden vom Verkehrs-Straf-Rechtsschutz alle die Fahrerlaubnis (Entzug, Wiedererlangung) betreffenden Verfahren umfasst, soweit diese vor Strafgerichten durchgeführt werden. Darüber hinaus erfasst dieser Rechtsschutz auch Strafaufschub-, Strafaussetzungs-, Gnaden-, und Zahlungserleichterungsverfahren bei Freiheitsstrafen und bei Geldstrafen über 250 Euro.

Nicht im Rechtsschutz enthalten sind Straftaten, wegen derer vorsätzlicher Begehung der Versicherungsnehmer rechtskräftig verurteilt wurde. Weiterhin fallen auch verwaltungsrechtliche Verfahren, zum Beispiel eine Vorladung zum Verkehrsunterricht, zur Schulung oder die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches, nicht unter den Verkehrs-Straf-Rechtsschutz. Wer viel mit dem Auto unterwegs ist sollte daher gründlich prüfen, ob nicht der Abschluss einer Versicherung zum Verkehrs-Straf-Rechtsschutz angebracht ist.