Die Vereins-Haftpflicht sollte zur Grundausstattung eines jeden Vereins führen, der seine Aktivitäten nicht nur auf eine gesellige Runde beschränkt. Wenn der Verein Aktivitäten anbietet, zu denen auch Nichtmitglieder Zutritt haben, besteht immer die Gefahr, dass etwas passiert. Wenn ein Verein ein Sommerfest organisiert und auch Gäste willkommen heißt, muss er prüfen, inwieweit er Verkehrssicherungspflichten erfüllen muss. Der Verein kann auch gegenüber seinen eigenen Mitgliedern schadensersatzpflichtig sein.

Die Örtlichkeiten auf dem Vereinsgelände oder an dem Veranstaltungsort sind so zu gestalten, dass niemand zu Schaden kommt. Wenn ein älterer Besucher über ein nicht ordentlich verlegtes Stromkabel stolpert und sich das Bein bricht, können hohe Arzt- und Krankenhausbehandlungskosten und Schmerzensgeld auf den Verein zukommen. Bei der öffentlichen Vorführung eines Flugsportvereins besteht die Gefahr, dass ein Zuschauer durch ein außer Kontrolle geratendes Flugmodell verletzt wird oder ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt wird. Die Fantasie reicht nicht aus, um sich alle in der Praxis bereits vorgekommenen und möglichen Schadensereignisse vorzustellen. Die Rechtsprechung legt dem Verein die Beachtung von Verkehrssicherungspflichten auf, deren vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung regelmäßig in die Haftung führt. Allenfalls dort, wo ein Besucher ein bestimmtes, typisches und nicht weiter beherrschbares Risiko durch seinen Besuch billigend in Kauf nimmt, kann die Haftung auszuschließen oder zumindest zu reduzieren sein (Golfball verletzt einen Besucher auf dem Golfplatz).

Die Vereins-Haftpflicht versichert den Verein gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Dritte erleiden und gegenüber dem Verein als Schadensersatzanspruch geltend machen. Im ungünstigsten Fall kann ein Schaden den Verein wirtschaftlich ruinieren. Er haftet mit seinem gesamten Vermögen. Auch bei knapper Kassenlage sollte die Haftpflichtversicherung bestehen bleiben. Der Verein lebt von den Aktivitäten seiner Mitglieder. Auch bei gewissenhafter Vorbereitung und sorgsamer Aufsicht ist niemand dagegen gewappnet, das ein Mitglied einmal einen Fehler macht oder aus Unkenntnis eine Situation falsch einschätzt und eine Gefahrenquelle verursacht.

Im Schadensfall muss der Verein den Versicherer sofort und vollständig über die Sachlage informieren. Die Haftpflichtversicherung prüft den Haftpflichtanspruch des Geschädigten, sie befriedigt berechtigte Forderungen und wehrt, notfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts, unberechtigte Forderungen ab. Teilweise können Vereine über ihre Landesverbände Sonderkonditionen erhalten oder einem Rahmenvertrag beitreten.